Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung [1]
1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.