StPO § 36

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 4b: Verfahren bei Zustellungen [1]

§ 36 Zustellung und Vollstreckung

(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.

(2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .