StPO § 336
Drittes Buch: Rechtsmittel
Vierter Abschnitt: Revision
§ 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
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SAAAE-74938