StPO § 327
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 327 Umfang der Urteilsprüfung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
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