StPO § 301
Drittes Buch: Rechtsmittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938