StPO § 274
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 274 Beweiskraft des Protokolls
1Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
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SAAAE-74938