StPO § 261
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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SAAAE-74938