StPO § 250
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung [1]
1Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 250 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .