StPO § 230

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 230 Ausbleiben des Angeklagten [1]

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 230 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) mit Wirkung v. 25. 7. 2015.