Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 230 Ausbleiben des Angeklagten [1]
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 230 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) mit Wirkung v. 25. 7. 2015.