StPO § 219

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung [1]

§ 219 Beweisanträge des Angeklagten [2]

(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.

2Anm. d. Red.: § 219 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2121) mit Wirkung v. .