StPO § 215

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung [1]

§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

1Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.