StPO § 215
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung [1]
§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
1Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.