StPO § 152
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938