Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem Leerstand
Leitsatz
1. Nach dem Grundsatz des „Sofortabzugs” ist der Vorsteuerabzug bereits in der Investitionsphase zu gewähren, wenn der Unternehmer
zur Zeit des Leistungsbezugs die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen,
in gutem Glauben abgegeben und diese Absicht durch objektive Anhaltspunkte belegt hat.
2. Zu den objektiven Anhaltspunkten, anhand deren beurteilt werden kann, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände
für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erworben hat, gehört zwar auch der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und
ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum. Der Umstand, dass für
unternehmerische Zwecke erworbene Gegenstände nicht sofort für diese Zwecke verwendet werden, kann das Recht auf Vorsteuerabzug
grundsätzlich jedoch nicht in Frage stellen.
3. Deshalb steht auch die mehrjährige Nichtnutzung (Leerstand) einer dem Unternehmen zugeordneten Doppelhaushälfte der Anerkennung
des Vorsteuerabzugs nicht entgegen, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere (steuerpflichtige) Nutzung
der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2014 S. 3382 UStB 2014 S. 318 Nr. 11 VAAAE-74642
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