Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen
1. Aufl. 2014
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E. Restschuldbefreiungsverfahren
814Ist über das Vermögen einer natürliche Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden, hat diese unter den Voraussetzungen der §§ 286 ff. InsO einen Rechtsanspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern, soweit deren Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (§ 302 InsO). Auf die Zustimmung der Gläubiger kommt es anders als bei Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens (Rn. 753 ff.) oder Umsetzung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (Rn. 114 ff., 132 ff.) nicht an. Das Erreichen einer Mindestbefriedigungsquote ist nicht erforderlich. Wird Restschuldbefreiung erteilt, können die betroffenen Gläubiger die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Schuldner nicht mehr erzwingen (Rn. 952 ff.).
815Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Restschuldbefreiung sind unbegründet. Da vor der Erteilung der Restschuldbefreiung zwingend ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt werden muss, ist sichergestellt, dass nur der – in den Grenzen des Pfändungsschutzes – vermögenslose Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann. Soweit pfändba...