Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen
1. Aufl. 2014
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C. Das eröffnete Insolvenzverfahren
314Im persönlicher Hinsicht stehen die Verfahrensbeteiligten (I.), in sachlicher Hinsicht die Insolvenzmasse (III.) im Mittelpunkt des eröffneten Insolvenzverfahrens. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das pfändbare schuldnerische Vermögen geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (II.). Der Insolvenzverwalter entscheidet über den Fortbestand von Vertragsverhältnissen (IV.), setzt Anfechtungsansprüche durch (V.) und verhindert unzulässige Aufrechnungen von Insolvenzgläubigern (VI.). Im Rahmen der Verwertung und Verteilung des schuldnerischen Vermögens hat der Verwalter die insolvenzrechtlichen Verteilungsregelungen zu beachten (VII.). Das Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheidet sich in der Verfahrensabwicklung nur noch marginal vom Regelinsolvenzverfahren (VIII.)
I. Verfahrensbeteiligte
1. Schuldner
315Für den Schuldner bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen massiven Einschnitt. Er verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (Rn. 370 ff.) und muss sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen (Rn. 486 ff.). Das unpfändbare Verm...