Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen
1. Aufl. 2014
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B. Das gerichtliche Eröffnungsverfahren
58Dem eigentlichen Insolvenzverfahren geht das Insolvenzeröffnungsverfahren voraus. Es beginnt mit einem Insolvenzantrag und endet mit einer Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag. Das Eröffnungsverfahren kann wenige Tage bis zu mehreren Monaten dauern. Nach Eingang des Insolvenzantrages prüft das Gericht zunächst die formellen Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht muss zuständig (I. 1.), der Insolvenzantrag zulässig (I. 2.) und nicht zurückgenommen worden sein oder sich erledigt haben (I. 3. und 4.). Im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten besondere Eröffnungsvoraussetzungen (II.). Drohen Vermögenswerte des Schuldners unterzugehen, kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen (III.). Materielle Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (IV. 2.). Zudem müssen die Verfahrenskosten gedeckt sein (IV. 3.) oder dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet werden (IV. 4.). Das Gericht kann eigene Ermittlungen anstrengen oder Sachverständige hinzuziehen (IV. 1.). Mit der Entscheidung über den Insolvenzantrag endet das Eröffnungsverf...