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Die Arbeitsergebnisrechnung der Werkstätten für behinderte Menschen und deren Prüfung
Aktueller Diskussionsstand zum Arbeitsergebnis unter Berücksichtigung des IDW RS KHFA 2
Die Werkstättenverordnung (WVO) sieht eine Pflichtprüfung der Arbeitsergebnisrechnung durch den Abschlussprüfer vor. Die Verordnung lässt einen breiten Interpretationsspielraum offen, der durch IDW RS KHFA 2 teilweise konkretisiert wird. Zu weiteren Fragestellungen im Zusammenhang mit der Arbeitsergebnisrechnung und deren Prüfung, die sich aus der Praxis ergeben, hat sich eine Literaturmeinung als maßgeblich herausgestellt. Zu diesen Fragestellungen gehören insbesondere die Zuordnung von Zinserträgen, die Aufstellung eines trägerübergreifenden Jahresabschlusses und die spezifische Rücklagenbildung für Investitionen. Das IDW hat jüngst einen eigenen Arbeitskreis zur Beantwortung solcher fachlichen Fragen eingerichtet.
Die WVO gilt für die wirtschaftliche Einheit „Werkstatt für behinderte Menschen“. Für diese wirtschaftliche Einheit ist gesondert Rechnung zu legen.
IDW RS KHFA 2 enthält zentrale Ausführungen zum Interpretationsspielraum bei der Aufstellung der Arbeitsergebnisrechnung durch Werkstätten für behinderte Menschen gem. § 12 WVO.
Im Zusammenhang mit der Arbeitsergebnisrechnung sind umfangreiche Nebenrechnung...