Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 77 Ort der sonstigen Leistung
Einleitung
steuerbar sind nur die sonstigen Leistungen, die im Inland ausgeführt werden;
Begriff des „Inlands“ ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG definiert;
Regelungen zur Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen enthalten die §§ 3a, 3b, 3e und 3f UStG.
Hauptteil
Es sind zwei Grundregeln vorhanden:
§ 3a Abs. 2 UStG: Empfängerortprinzip bei B2B-Umsätzen,
§ 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitzprinzip bei B2C-Umsätzen.
Diese Grundregeln kommen nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden vorrangigen Ausnahmevorschriften nicht greifen:
§ 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
§ 3e UStG: Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffes, in einer Eisenbahn oder in einem Luftfahrzeug während einer Beförderung innerhalb der EU
§ 3f UStG: Ort der unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Abs. 9a UStG
§ 3a Abs. 7 UStG: kurzfristige Vermietung eines bestimmten Fahrzeugs an einen Drittlandsunternehmer
§ 3a Abs. 6 UStG: bestimmte Leistungen eines Drittlandsunternehmers, die im Inland ausgewertet oder genutzt werden
§ 3a Abs. 3 UStG: grundstücksbezogene Leistungen, Vermietung eines Beförderungsmittels, künstlerische und ähnliche Leistungen, Restaurationsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung, Ver...