Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 69 Der Gewerbeverlust nach § 10a GewStG
Einleitung
Verluste werden nach dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit auch bei der Gewerbesteuer berücksichtigt.
Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens ergeben sich jedoch Unterschiede zur Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Hauptteil
Verfahren
Entsteht in einem Jahr ein Gewerbeverlust (ermittelt wie Gewerbeertrag), kann er in den Folgejahren vom Gewerbeertrag (Ergebnis aus Gewerbebetrieb einschließlich Hinzurechnungen/Kürzungen) abgezogen werden.
Vortragsfähige Fehlbeträge werden gesondert festgestellt
Unternehmens-/Unternehmeridentität
Unternehmensidentität: Gewerbebetrieb mit Verlustanrechnung ist identisch mit Gewerbebetrieb der Verlustentstehung (Kriterien: Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer, Geschäftsleitung u. a.)
Unternehmeridentität: Anspruch auf Verlustabzug nur für die Person, bei der der Verlust entstanden ist (Personenbezogenheit des Verlustabzugs). Bei Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen entfällt der Verlustabzug (§ 10a Satz 8 GewStG)
bei Eintritt von Gesellschaftern in bisheriges Einzelunternehmen/bestehende Personengesellschaft oder Einbringung eines Einzelunternehmens in Personengesellschaft bleibt Verlustabzug in voller Höhe beste...