Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 68 Finanzierungsentgelte im Gewerbesteuerrecht
Einleitung
Gewerbesteuer als „Objektsteuer“: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll unabhängig von der Finanzierung des Betriebs (Eigenmittel oder Fremdmittel) ermittelt werden.
Instrument: Hinzurechnung von Zinsen zum gewerblichen Gewinn (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Hauptteil
Übersicht der Hinzurechnungstatbestände
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. 1 | Finanzierungsanteil | |
Buchst. a | Entgelte für Schulden | 100 % |
Buchst. b | Renten und dauernde Lasten | 100 % |
Buchst. c | Gewinnanteile des stillen Gesellschafters | 100 % |
Buchst. d | Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftgüter | 20 % |
Buchst. e | Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftgüter | 50 % |
Buchst. f | zeitlich befristete Überlassung von Rechten | 25 % |
die Hinzurechnung der aufgeführten Finanzierungsanteile zu 25 % wird nur dann vorgenommen, soweit deren Summe den Freibetrags von 100 000 € übersteigt
Hinzurechnung von Entgelten für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage; auch kurzfristige Schulden einschließlich Skonti/sonstige wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hinzuzurechnen; Laufzeit der Schuld oder Zusammenhang mit der Gründung des Betriebs unerheblich
Hinzurechnung von Renten und dauernden Laste...