Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 59 Veräußerungsgewinne im Einkommensteuerrecht
Einleitung
I. d. R. können Veräußerungsgewinne im Rahmen der Gewinneinkunftsarten entstehen. Veräußerungen auf der privaten Vermögensebene finden vom Grundsatz her (bislang noch) keine Berücksichtigung. Neben den normalen betrieblichen Veräußerungsvorgängen sind folgende Sonderfälle bezüglich des Ansatzes von entstehenden Gewinnen relevant:
Gewinne bei Betriebsveräußerungen/-aufgaben (§ 16 EStG),
bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen (bei wesentlicher Beteiligung, § 17 EStG) sowie § 20 Abs. 2 EStG und
bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG).
Hauptteil
Betriebsveräußerung/-aufgabe (§ 16 EStG)
Ermittlung Veräußerungsgewinn: Differenz von Veräußerungspreis oder gemeiner Wert abzüglich Veräußerungskosten (Beratungskosten, Makler, Notar, Grundbuchkosten, Gutachter . . .) und Wert = Buchwert (des Anteils) des Betriebsvermögens (§ 16 Abs. 2 EStG)
Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG, einmal im Leben), sofern Steuerpflichtiger älter als 55 oder dauernd berufsunfähig und Antrag gestellt: 45 000 € abzüglich des Betrags, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 € übersteigt
außerordentliche Einkünfte: Auf Antrag erfolgt eine Versteuerung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nach der „Fünftel-Regel...