Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 52 Kapitalertragsteuer
Einleitung
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde durch das Unternehmensteuergesetz 2008 grundlegend geändert. Die Änderungen sind (im Wesentlichen) zum in Kraft getreten. Ein Kapitalertragsteuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen:
Hauptteil
Besteuerungsumfang: Der Besteuerungsumfang wird durch § 20 EStG festgelegt.
§ 20 Abs. 1 EStG: „laufende Bezüge“
§ 20 Abs. 2 EStG: bestimmte Veräußerungsgewinne (z. B. Gewinne aus Aktienverkäufen).
Erträge mit Kapitalertragsteuerabzug
Das heißt, Erträge sind im Katalog des § 43 Abs. 1 EStG aufgeführt (z. B. Dividende).
Grundsätzlich: 25 % KapESt (zzgl. Soli) mit abgeltender Wirkung (§ 43 Abs. 5 Satz 1, 1. HS EStG)
Ausnahmen (keine abgeltende Wirkung; § 43 Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG)
--Gewinneinkünfte, V+V sowie Ausnahmefälle vom gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 2 EStG (insbesondere: Nr. 1a: nahe stehende Personen; Nr. 3: wesentliche Beteiligung)
Folge: „klassische“ Einbeziehung (individueller ESt-Satz, Abzug der tatsächlichen Erwerbskosten; ggf. Teileinkünfteverfahren)
--auf Antrag: Einbeziehung in die Veranlagung (§ 32 Abs. 6 EStG)
Folge: Günstigerprüfung (individueller ESt-Satz [unter 25 %]; kein Abzug von Erwerbskosten)
--auf Antrag: Einbeziehung einzelner Kapitalerträge, um z. B. Spare...