Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2015
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2015 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2015” werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BStBl 2012 I Seite 522).
Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?
Bitte beachten Sie, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elster_soft_nw.php finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und zu unterschreiben.
Abführung der Steuerabzugsbeträge
Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b und 39c EStG) in Zeile 17 ein. Die Summe der mit festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Zeile 18 ein. Nicht einzubeziehen ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. In Zeile 19 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ein. Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen.
Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z. B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.
Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Eine Eintragung in Zeile 20 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile 21 einzutragen.
Haben Sie in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Zeile 24 ein. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.
Abführungszeitpunkt ist
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000 € betragen hat,
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat,
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des auf 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrages (ohne Kirchensteuer) für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Anmeldung der Steuerabzugsbeträge
Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 6) eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder Vordruck.
Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben.
Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden Betrages festsetzen.
Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 15 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.
Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen
Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land | Zeilen-Nr. | Bedeutung | Kennzahl |
Baden-Württemberg | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 78 | ||
28 | 67 | ||
29 | 73 | ||
30 | 63 | ||
Bayern | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 64 | ||
28 | 63 | ||
Berlin | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 63 | ||
Brandenburg | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 64 | ||
28 | 65 | ||
29 | 74 | ||
30 | 63 | ||
Bremen | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | Beiträge zur
Arbeitnehmerkammer | 68 | |
Hamburg | 25 | 61 | |
27 | 64 | ||
28 | 63 | ||
Hessen | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 66 | ||
28 | 65 | ||
29 | 64 | ||
30 | 74 | ||
31 | 63 | ||
Niedersachsen | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 63 | ||
Nordrhein-Westfalen | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 64 | ||
28 | 63 | ||
Rheinland-Pfalz | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 64 | ||
28 | 68 | ||
29 | 65 | ||
30 | 72 | ||
31 | 63 | ||
Saarland | 25 | 61 | |
26 | 62 | ||
27 | 64 | ||
28 | 63 | ||
29 | Beiträge zur
Arbeitskammer | 70 | |
Schleswig-Holstein | 27 | 64 | |
28 | 63 |
BMF v. - IV C 5 -
S 2533/14/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1239
EStB 2014 S. 372 Nr. 10
WAAAE-72530
1Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
2Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
3Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
4Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
5Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
6Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
7Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
8Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
9Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
10Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
11Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
12Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
13Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
14Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
15Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
16Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
17Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
18Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
19Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
20Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
21Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
22Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
23Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
24Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
25Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
26Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
27Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
28Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
29Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
30Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
31Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
32Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
33Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
34Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
35Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
36Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
37Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
38Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
39Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
40Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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42Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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44Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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46Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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48Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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50Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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52Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
53Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
54Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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56Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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58Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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60Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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62Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
63Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
64Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
65Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden
66Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
67Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
68Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden
69Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
70Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
71Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden
72Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
73Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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75Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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77Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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79Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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81Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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83Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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85Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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87Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
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89Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
90Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
91Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
92Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
93Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
94Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
95Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
96Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
97Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
98Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
99Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
100Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
101Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
102Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
103Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
104Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
105Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge