Studentenwohnungen von mindestens 20 qm unterliegen der Grundsteuer
Leitsatz
1. Die Feststellung des Einheitswerts ist für steuerliche Zwecke von Bedeutung, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer
befreit ist.
2. Studentenwohnungen, die über eine Fläche von mindestens 20 qm verfügen, unterliegen auch dann der Grundsteuer, wenn ihre
Überlassung der Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke dient.
3. Bei einem Mehrzimmer-Appartement für Studenten kommt es nicht auf die Größe der einzelnen Wohnräume an, sondern auf die
gesamte Fläche der jeweiligen Wohnung.
4. Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 2 GrStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsnormen und haben daher für die FG keine bindende Wirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 892 Nr. 11 NAAAE-72024
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