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Track 02-03 | Onlinebanking: Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen
Es verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der Abgabenordnung, wenn ein elektronischer Kontoauszug ausgedruckt wird und anschließend das digitale Dokument gelöscht wird. Daran hat das Bayerische Landesamt für Steuern erinnert. Es gibt allerdings einen Rettungsanker: Es reicht nämlich aus, wenn die Kontoauszüge beim Kreditinstitut archiviert werden und der Kunde während der Aufbewahrungsfrist eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit hat.
Track 02 | Aufbewahrung elektronischer Kontoauszüge in digitaler Form
Sehr ausführlich hat sich jüngst das Bayerische Landesamt für Steuern mit der Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen befasst. Das ist ohne Frage ein Thema, das für die Praxis sehr bedeutsam ist. Schließlich nutzen immer mehr Mandanten – vor allem Freiberufler und Gewerbetreibende – das Onlinebanking.
In den letzten Jahren hat es sich beim Onlinebanking durchgesetzt, dass die Kontoauszüge von den Banken ausschließlich in digitaler Form an die Kunden übermittelt werden. Entweder handelt es sich um Bilddateien, zum Beispiel im tif- oder pdf-Format. Oder die Daten werden in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt, beispielsweise als xls...