Wegfall einer Grundsteuervergünstigung als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 22 BewG
Leitsatz
1. Das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert” stellt für öffentlich geförderte Wohnungen eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG dar. Wirkt sich das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert” auf die
Höhe des Grundsteuermessbetrags aus, da die gemäß dem II. WoBauG gewährte Grundsteuervergünstigung entfällt, ist eine Neuveranlagung
des Grundsteuermessbetrags gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrStG unabhängig von der Auswirkung beim Einheitswert
durchzuführen. Die Neuveranlagung hat grundsätzlich auf den 01.01. des Jahres, das dem Eintritt der Änderung der Verhältnisse
folgt, stattzufinden, soweit nicht der Eintritt der Feststellungs- bzw. Festsetzungsverjährung dem entgegensteht.
2. Der Umstand, dass das FA im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall der Eigenschaft „öffentlich gefördert” (neben der fehlenden
Anpassung des Einheitswertsbescheides auch) keine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags vorgenommen hat, bedingt nicht
die Fehlerhaftigkeit des ursprünglich zutreffenden, vor dem Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergangenen
Grundsteuermessbescheids gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG.
3. Die formelle Fehlerhaftigkeit eines Grundsteuermessbescheids stellt keinen zu berichtigenden Fehler i. S. d. § 17 Abs.
2 Nr. 2 GrStG dar.
4. Abgrenzung der auf der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruhenden Neuveranlagung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG von
der fehlerbeseitigenden Neuveranlagung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 4 DStRE 2015 S. 537 Nr. 9 EFG 2014 S. 1708 Nr. 19 RAAAE-71217
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