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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7195/10 EFG 2014 S. 1690 Nr. 19

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1GewStG § 2 Abs. 2GewStG § 2 Abs. 4EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 2 S. 1EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1

Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb ist nicht auf die Gewerbesteuer übertragbar

keine automatische Aufgabe eines verpachteten oder ruhenden Gewerbebetriebs bei Wegfall der gewerblichen Prägung

Leitsatz

1. Dadurch, dass ein Gewerbebetrieb ruht, fällt nach § 2 Abs. 4 GewStG die Steuerpflicht für den Betrieb weg, wenn dieser unterbrochen ist und die Unterbrechung nicht nur vorübergehend ist und auf der Art des Betriebs beruht. Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Betrieb aufgegeben wird und nicht bereits bei der Einstellung von vornherein eine nur vorübergehende Unterbrechung geplant war. Die Rechtsprechung zum ruhenden/unterbrochenen/verpachteten Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht kann auf das Gewerbesteuerrecht nicht übertragen werden.

2. Für einen ruhenden Betrieb muss zur Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit hinzukommen, dass es nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, dass entweder die werbende Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, dessen Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen wird, so dass der stillgelegte und der wiederaufgenommene Betrieb wirtschaftlich identisch sind, oder dass der Betrieb alsbald ohne Aufgabe verpachtet wird. Der überschaubare Zeitraum ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und kann auch mehrere Jahrzehnte umfassen.

3. Die Absicht zur Wiederaufnahme eines verpachteten Gewerbebetriebs wird unwiderleglich vermutet, solange die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist und zwischenzeitlich keine Betriebsaufgabe (ausdrücklich) erklärt wird. Dies gilt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen.

4. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG ist nicht auf ruhende oder verpachtete Gewerbebetriebe anwendbar. Damit ist mit dem Ende der gewerblichen Prägung keine automatische Aufgabe des unterbrochenen (ruhenden oder verpachteten) Gewerbebetriebs verbunden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 51
DStRE 2015 S. 343 Nr. 6
EFG 2014 S. 1690 Nr. 19
EStB 2015 S. 63 Nr. 2
Ubg 2015 S. 244 Nr. 4
NAAAE-71214

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