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Überlassung von Sportanlagen durch einen Sportverein
, veröffentlicht am 23. 7. 2014
Die Vereinsbesteuerung in Deutschland ist ein sehr komplexes Thema. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis vor allem, dass der nationale Gesetzgeber das europäische Recht in diesem Bereich häufig nicht richtig oder nur unzureichend umgesetzt hat. Die Besteuerung eines Vereins setzt daher regelmäßig einen Blick in die MwStSystRL voraus. In der vorliegenden Entscheidung hat der BFH sich umfassend mit den Problemen beschäftigt, die bei einem Sportverein in der Umsatzsteuer aufgetreten. Danach wird aus den meisten Vereinen fast vollumfänglich ein Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG.
A. Leitsätze
(1) Zahlungen Dritter für die steuerbare Tätigkeit eines Vereins können Drittentgelt i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sein, wenn der Verein die Mitgliedsbeiträge z.B. nicht kostendeckend festsetzt. (2) Vermögensverwaltung i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i. V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 14 Satz 1 und 3 AO setzt eine nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit i. S. von § 2 Abs. 1 UStG (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) voraus. Vermögensverwaltung ist danach z. B. das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen. (3) Sportanlagen können an Vereinsmitglieder aufgrund der Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO außerhalb eines Zweckbetriebs überlasse...