Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 4ff. KStG
Billigkeitsantrag nach § 163 Satz 1 AO auf Anwendung des § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG
In der Kurzinformation Körperschaftsteuer vom (34/2008 der OFD Rheinland bzw. 6/2008 der OFD Münster) hatte ich auf die Neuregelung des § 38 Abs. 4ff. KStG durch das JStG 2008 hingewiesen und dargelegt, dass bestimmten Körperschaften gem. § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG ein Antragswahlrecht auf Fortgeltung von § 38 KStG a. F. eingeräumt wurde.
Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind u. a. Wohnungsunternehmen des privaten Rechts, deren mittelbarer oder unmittelbarer Anteilseigner nicht zu mindestens 50 % juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstige Körperschaften sind.
Die nicht begünstigten Wohnungsbauunternehmen haben vielfach Einsprüche gegen die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags und die damit gleichzeitig erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG eingelegt.
Die strittige Rechtsfrage wird zurzeit in einem Musterverfahren vor dem BFH geklärt (BFH Az I R 37/14, Vorinstanz FG Düsseldorf Az. 6 K 2087/11 F). Einsprüche, die auf dieses Verfahren gestützt werden, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Diese Kurzinformation ersetzt die Kurzinformation KSt 13/2009 der (zuletzt geändert am ) und die (zuletzt geändert am ).
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo KSt 2/2014
Fundstelle(n):
UAAAE-70714