Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags.
Das Wahlrecht nach § 7g EStG kann grds. bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden.
Zur Frage, ob zwischen Bildung der Rücklage und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss.
Wird zunächst ein Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes WG beantragt und wird dieser Antrag im Klageverfahren wegen
nicht fristgerechter Anschaffung dieses WG nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für
ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes WG nur gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung
weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen
dient.
Die Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf ein nicht funktionsgleiches WG ist nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1454 Nr. 24 BBK-Kurznachricht Nr. 14/2014 S. 646 DStR 2015 S. 6 Nr. 49 DStRE 2016 S. 74 Nr. 2 EFG 2014 S. 1285 Nr. 15 EStB 2014 S. 452 Nr. 12 GStB 2014 S. 348 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1706 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2014 S. 425 Ubg 2016 S. 96 Nr. 2 PAAAE-70545
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