Arbeitshilfe - Stand: 20.01.2016

Gemeinnützigkeit: Turnierbridge kein Sport und keine Freizeitbeschäftigung?

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Auslegung des Begriffs "Sport": Verfolgt ein Verein, der nach seiner Satzung den "Bridgesport" fördert, gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO (Förderung des Sports)?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
GAAAE-69862