Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem
Land- und Forstwirt
Leitsatz
Grundsätzlich ist auch i.R. der Ermittlung der Einkünfte aus LuF der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder EÜR zu
ermitteln.
Unterlässt ein Stpfl. jahrelang pflichtwidrig die Abgabe von ESt-Erklärungen und damit die Angabe zu den von ihm erzielten
Einkünften aus LuF, bedarf es für den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) keiner diesbezüglich
an ihn gerichteten Mitteilung des FA.
In einem solchen Fall hat das FA die Möglichkeit einer Schätzung nach allgemeinen Grundsätzen ab dem Wj, für das die Mitteilung
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei rechtzeitiger und vollständiger Abgabe einer ESt-Erklärung ergangen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1490 Nr. 17 EStB 2014 S. 453 Nr. 12 PStR 2014 S. 303 Nr. 12 NAAAE-69556
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