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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 07-08 | Häusliches Arbeitszimmer: Poolarbeitsplatz steht Steuervorteil nicht entgegen

Zwei wichtige Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer hat der Lohnsteuersenat des BFH gefällt: 1. Ein Poolarbeitsplatz ist kein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, wenn er dem Arbeitnehmer nicht zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten im konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung steht. 2. Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen.

Track 07 | Poolarbeitsplatz

Unsere Rubrik „Aktuelle Urteile” beginnen wir heute mit zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum häuslichen Arbeitszimmer. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Wer einen Poolarbeitsplatz nutzt, darf sich freuen. Der VI. Senat des BFH hat ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt, über das wir Sie in unserer Oktober-Ausgabe 2013 informiert hatten. Nicht erfüllt haben sich hingegen die Hoffnungen für Mandanten, die einen sog. Telearbeitsplatz nutzen. Wie Sie in unserer September-Ausgabe 2012 hören konnten, hatte auch hier das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in erster Instanz zu Gunsten eines Arbeitnehmers entschieden. Der Lohnsteuersenat des BFH hat das ...