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Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer
34-monatige Untätigkeit des Finanzgerichts im Klageverfahren
Für ein durchschnittliches finanzgerichtliches Verfahren besteht die Vermutung, dass die Verfahrensdauer angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und diese Phase der gerichtlichen Aktivität nicht nennenswert unterbrochen wird. Diese Vermutung kann angesichts besonderer Umstände des Einzelfalls widerlegt sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gericht rechtzeitig und zutreffend auf die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens hinweist.S. 10
Rechtlicher Rahmen
Durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom (BGBl 2011 I S. 2302) ist § 198 GVG eingeführt worden. Der Gesetzgeber trägt damit der Rechtsprechung des EGMR Rechnung und hat sich für einen kompensatorischen Rechtsbehelf entschieden. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit einer Entschädigungsklage zur Geltendmachung materieller und immaterieller Nachteile als Folge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens. Dabei werden immaterielle Nachteile vermutet und mit 1.200 € pro Jahr der Verzögerung (100 € pro Mon...