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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 17 R 949/09

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeiträume vom 15. September 1969 bis 21. Juli 1975 sowie vom 4. Dezember 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) (Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Fundstelle(n):
UAAAE-67789

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