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FG Münster Urteil v. - 8 K 3046/11 GrE EFG 2014 S. 1220 Nr. 14

Gesetze: GrEStG § 2 Abs 2 Nr 1GrEStG § 8 Abs 1BewG § 12 Abs 3BewG § 13 Abs 1 und Abs 3 GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1

Grunderwerbsteuer

Verlängerung eines Erbbaurechts, Gegenleistung, Abzinsung

Leitsatz

1) Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

2) Wert der Gegenleistung i.S.v. § 8 Abs. 1 GrEStG ist bei einer Verlängerung des Erbbaurechts der auf die Laufzeit der Verlängerung gemäß § 13 Abs. 1 BewG kapitalisierte Erbbauzins. Dieser Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 45
DStRE 2016 S. 105 Nr. 2
EFG 2014 S. 1220 Nr. 14
UVR 2014 S. 269 Nr. 9
Ubg 2016 S. 107 Nr. 2
GAAAE-67049

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