Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Ersetzung der bisherigen Abwassergrube des Eigenheims durch einen Anschluss an die zentrale
öffentliche Abwasserentsorgung
Leitsatz
1. Für den Schmutzwasserbeitrag, den die Eigentümerin für die über zehn Jahre nach der Anschaffung des Eigenheims durchgeführte
Ersetzung der bisherigen Abwassergrube des Eigenheims durch den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung zahlen
muss, steht ihr eine Förderung nach §§ 92a, 92bEStG (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu.
2. Die Qualifikation von Aufwendungen als Anschaffungskosten (beziehungsweise Herstellungskosten) bestimmt sich für die steuerrechtliche
Beurteilung – und somit auch im Rahmen der Auslegung des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – nach § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB.
3. Werden vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, so handelt es sich um Erhaltungsaufwand, es sei
denn, das Grundstück erfährt dadurch – wie im Streitfall – eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB. Maßgeblich ist, dass die vorhandene Sickergrube ab dem Jahre 2015 nicht mehr
hätte genutzt werden dürfen.
4. Das Grundstück der Klägerin wurde durch den Anschluss an das zentrale Abwassersystem in einen neuen Zustand versetzt, weil
es über das Jahr 2015 hinaus über eine gesetzeskonforme Abwasserentsorgungsmöglichkeit verfügt und mithin ein gegenüber dem
ursprünglichen Zustand wesentlich höheres Nutzungspotential aufweist.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 39 DStRE 2014 S. 1492 Nr. 24 EFG 2014 S. 1399 Nr. 16 GAAAE-67023
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