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Arbeitshilfe Juni 2014

Zinsschranke bei mehrstöckigen Personengesellschaften - Gewinnanteil der Tochterpersonengesellschaft

Ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften zur Ermittlung des für die Zinsschranke maßgeblichen Gewinns der Obergesellschaft deren steuerlicher Gewinn um die gesondert und einheitlich festgestellten Gewinnanteile aus den Beteiligungen an den Tochterpersonengesellschaften zu kürzen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().