Festsetzung von Aussetzungszinsen zur
Einkommensteuer
Leitsatz
Nach
§ 237 Abs. 1 S. 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen
die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde,
zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen
einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Satz 1
gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen
oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid
(§ 171 Abs. 10 AO) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid
die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs.
1 S. 2 AO). Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin,
den durch die Aussetzung der Vollziehung erlangten Zinsvorteil abzuschöpfen,
der dem Steuerpflichtigen nach materiellem Recht nicht zusteht und
der durch die Aussetzungszinsen ausgeglichen werden soll.
Fundstelle(n): XAAAE-66187
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