OFD Niedersachsen - S 0127 - 1 - St 142

Zuständigkeitswechsel

1 Allgemeines

Tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, so hat das neu zuständig gewordene Finanzamt (FA) die Besteuerung in vollem Umfang zu übernehmen. Es hat also unerledigte Veranlagungen zu bearbeiten und die Erhebungsgeschäfte abzuwickeln. Erforderlichenfalls hat es auch Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerrückständen aus zurückliegenden Jahren vorzunehmen bzw. fortzuführen, weil die Zuständigkeit für die Besteuerung auch die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen umfasst.

Die Besteuerung ist auch zu übernehmen, wenn

  • Veranlagungen noch nicht durchgeführt worden sind,

  • die Steuerpflicht zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht gewechselt hat,

  • über Anträge des Steuerpflichtigen (Stpfl.) noch nicht entschieden ist.

Auch ein anhängiges außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren hindert die Aktenabgabe nicht, weil nach § 367 Abs. 1 Satz 2 AO jeder nach Erlass des Verwaltungsaktes eintretende Zuständigkeitswechsel auch eine Zuständigkeitsänderung im Einspruchsverfahren bewirkt. [1]

Diese Rechtsbehelfsverfahren sind daher mit den übrigen Akten abzugeben. [2]

Zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren verweise ich auf die AO-Kartei § 63 FGO Karte 2.

Wenn sich in den zu überweisenden Steuerakten noch unerledigte Veranlagungen aus den Vorjahren befinden, so ist in der Abgabeverfügung hierauf besonders hinzuweisen.

Die Übernahme der Besteuerung kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass

  • Steuererklärungen unbearbeitet und Veranlagungen noch nicht durchgeführt sind,

  • die persönliche und/oder sachliche Steuerpflicht zwischenzeitlich erloschen ist,

  • über Anträge des Stpfl. (z. B. auf Erlass von Steuerschulden) noch nicht entschieden ist oder

  • der Stpfl. mit der Zahlung fälliger Steuern rückständig ist.

Es liegt in der Verantwortung jedes der betroffenen FÄ, in Zweifelsfragen vor einer Abgabe oder Übernahme des Besteuerungsverfahrens durch angemessene Überprüfungen sicherzustellen, dass dem Zuständigkeitswechsel eindeutige Gegebenheiten zugrunde liegen. Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus der Sicht der betroffenen FÄ zweifelsfrei feststehen. [3]

Die Sachaufklärung muss das noch zuständige FA betreiben. Mehren sich jedoch die Zweifel am Eintritt einer Zuständigkeitsänderung, verbleibt es bei der Zuständigkeit für die Besteuerung, da dann weiterhin keine positive Kenntnis von den den Zuständigkeitswechsel auslösenden maßgeblichen Umständen vorliegt. In diesem Stadium erlassene Verwaltungsakte sind in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit rechtsfehlerfrei.

2 Fortführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 26 Satz 2 AO

2.1 Allgemeine Grundsätze

Nach § 26 Satz 2 AO kann die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten FÄ kann sich nur auf einzelne, im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels bereits anhängige Verwaltungsverfahren beziehen, nicht jedoch auf die örtliche Zuständigkeit insgesamt.

Soll die örtliche Zuständigkeit insgesamt bei dem bisher zuständigen FA verbleiben, ist ggf. eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO zu treffen; s. im Einzelnen zu Nr. 4.

Als Verwaltungsverfahren i. S. des § 26 Satz 2 AO ist insbesondere das Besteuerungsverfahren im engeren Sinne anzusehen, das im Allgemeinen mit der ggf. öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung beginnt und mit der erforderlichenfalls im Vollstreckungswege durchzuführenden Verwirklichung (Einziehung bzw. Erstattung) endet, einschließlich eines etwaigen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Dabei ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum gesondert zu betrachten. Entsprechendes gilt für die nach §§ 179 ff. AO durchzuführenden Feststellungen.

Vereinbarungen nach § 26 Satz 2 AO können insbesondere zweckmäßig sein, wenn

  • der Stpfl. die Fortführung des Verfahrens durch das bisher zuständige FA beantragt und dafür wichtige Gründe anführt oder

  • die Bearbeitung eines Falles kurz vor dem Abschluss steht oder

  • eine Außenprüfung stattgefunden hat und der Prüfungsbericht noch nicht ausgewertet ist,

  • Pfandsachen bereits zur Verwertung abgeholt wurden.

Es ist nicht erforderlich, dass das von dem Zuständigkeitswechsel betroffene Verfahren insgesamt entweder fortgeführt oder nicht fortgeführt wird.

Fortgeführt werden kann auch ein einzelner Verfahrensabschnitt (z. B. ein Einspruchsverfahren) oder eine einzelne Amtshandlung (z. B. Befragung einer im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels bereits geladenen Auskunftsperson an Amtsstelle).

Die Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO ist zwar nicht von der Zustimmung des Stpfl. abhängig, jedoch sind seine Interessen angemessen zu berücksichtigen. Er ist von der Fortführung des Verfahrens zu benachrichtigen. [4]

2.2 Sonderregelungen für Antragsveranlagungen nach § 46 EStG und für Fälle aktenloser Bearbeitung (§§ 88 und 89 BuchO) bei Abgabe an andere Bundesländer

Bei Antragsveranlagungen nach § 46 EStG sowie in Fällen, in denen im bisher zuständigen FA keine Steuerakten geführt werden (Arbeitnehmerbereich), entfällt, unbeschadet des Übergangs der Zuständigkeit nach § 26 Satz 1 AO, grundsätzlich die Abgabe von Vorgängen und Auszügen aus dem Speicherkonto für Zeiträume, für die Veranlagungen bereits bestandskräftig durchgeführt sind.

Dies gilt auch für Steuerfestsetzungen, die ausschließlich aus Gründen der behaupteten Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften vorläufig (§ 165 AO) ergangen sind.

Soweit ein Rechtsbehelf noch nicht erledigt oder eine Veranlagung aus anderen Gründen noch nicht bestandskräftig ist, hat im Allgemeinen das bisher zuständige FA das Verfahren fortzuführen; eine noch nicht abschließend bearbeitete Erklärung soll ebenfalls noch vom bisher zuständigen FA erledigt werden. Beantragt der Stpfl. jedoch ausdrücklich die Fortführung des Verfahrens durch das zuständig gewordene FA, so ist dem zu entsprechen; Vorgänge und Auszüge aus dem Speicherkonto sind in diesem Fall auch für Zeiträume, für die ein Rechtsbehelf etc. noch nicht erledigt ist, abzugeben.

Die Sonderregelung ist insoweit nicht anzuwenden, als für Zeiträume mit bereits bestandskräftig durchgeführten Veranlagungen ein Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

2.3 Zuständigkeitswechsel bei Arbeitnehmerfällen (Niedersachsen)

Bei Zuständigkeitswechsel innerhalb Niedersachsens findet die o. g. Sonderregelung keine Anwendung. Hierzu verweise ich auf die .

3 Örtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit gesonderten Gewinnfeststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO

Fallen der Wohnort und der Betriebs- bzw. Tätigkeitsort auseinander und liegen diese Orte im Bereich verschiedener FÄ, sind die Einkünfte des Stpfl. aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit gesondert festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO). [5] Maßgebend sind die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Spätere Änderungen dieser Verhältnisse sind unbeachtlich. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr oder einem Rumpfwirtschaftsjahr sind die Verhältnisse zum Schluss dieses Zeitraums maßgebend. [6]

Für die verschiedenen Fallgestaltungen gebe ich nachfolgende Beispiele. Dabei bezeichnet der Begriff „Betrieb” den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, den Gewerbebetrieb oder die freiberufliche Tätigkeit eines Stpfl. Zu den „Betriebsteuern” gehören die Umsatz- und die Gewerbesteuer; für die Lohnsteueranmeldungen gelten die gleichen Grundsätze.

3.1 Grundsatz

Beispiel 1
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Wohnsitz:
im Bereich des FA A
Betrieb:
im Bereich des FA B

Es ist eine gesonderte Feststellung des Gewinns aus dem Betrieb durch das FA B vorzunehmen.

Für die Betriebsteuern ist das FA B zuständig.

Für die Personensteuern ist das FA A zuständig.

3.2 Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung ohne Wohnsitzverlegung

Beispiel 2
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Wohnsitz:
im Bereich des FA A
Betrieb:
im Bereich des FA B
Der Betrieb wird in 03 aufgegeben.

Gesonderte Feststellungen sind für 01, 02 und 03 durch das FA B durchzuführen, für 03 deshalb, weil nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums (Rumpfwirtschaftsjahr) der Wohnsitz und der Betrieb im Zuständigkeitsbereich verschiedener FÄ liegen. Ab 04 ist keine gesonderte Feststellung mehr durchzuführen.

Für die Betriebsteuern 01 bis 03 ist ebenfalls das FA B zuständig.

Für die Personensteuern ist das FA A zuständig.

3.3 Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung und gleichzeitige Wohnsitzverlegung

Beispiel 3
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Wohnsitz:
im Bereich des FA A
Betrieb:
im Bereich des FA A
Der Betrieb wird in 03 aufgegeben, der Wohnsitz gleichzeitig, d. h. mit
Betriebsaufgabe, von A nach B verlegt.

Es ist in keinem Jahr eine gesonderte Feststellung des Gewinns durchzuführen, weil Wohnsitz und Betrieb zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums (für 03 = Rumpfwirtschaftsjahr) in den Zuständigkeitsbereich desselben FA fallen.

Für die Betriebsteuern bis 03 bleibt das bisherige Betriebs-FA A zuständig. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Durchführung der Veranlagungen, für Einspruchs- und Änderungsverfahren, sondern auch hinsichtlich der Erhebung und etwaigen Vollstreckung. Rückstände sind erforderlichenfalls im Wege der Amtshilfe beizutreiben. Wegen aus Zweckmäßigkeitserwägungen ggf. zu treffenden Zuständigkeitsvereinbarungen [7] Hinweis auf Nr. 4.

Die Betriebsteuerveranlagungen sind vordringlich durchzuführen. Ggf. ist der Stpfl. aufzufordern, seine Steuererklärungen bevorzugt abzugeben.

Die Betriebsteuerakten (einschl. Bilanzakten) verbleiben beim Betriebs-FA A. Sie sind nach Erledigung aller Veranlagungsarbeiten zu löschen und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Für die Personensteuern ist zunächst das FA A zuständig, das FA B von dem Zeitpunkt an, in dem es vom Wohnsitzwechsel erfährt. In diesem Fall sind die Personensteuerakten (ohne Bilanzakten) und ggf. Auszüge aus dem Speicherkonto unverzüglich an das neue Wohnsitz-FA B zu übersenden.

Formlose Mitteilung über die Höhe der Einkünfte:

Das bisher zuständige Betriebs-FA A ermittelt im Wege der Amtshilfe für Zwecke der Einkommensteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Zeit bis zur Betriebsaufgabe (einschließlich eines etwaigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinns). Dazu sendet das neue Wohnsitz-FA B ggf. die vom Stpfl. eingereichten Gewinnermittlungsunterlagen an das bisherige Betriebs-FA A, das die Höhe des Gewinns dem neuen Wohnsitz-FA B formlos mitteilt. [8]

Liegt bei Durchführung der ESt-Veranlagung für das betreffende Jahr die formlose Mitteilung über die Höhe der Einkünfte noch nicht vor, sollte die ESt-Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durchgeführt werden, weil keine Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht. Nach Eingang der Mitteilung ist die ESt-Festsetzung ggf. zu ändern sowie der Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.

Entscheidung über die Höhe der Einkünfte:

Unbeschadet der vom bisherigen Betriebs-FA A zu leistenden Amtshilfe obliegt die Entscheidung über die Höhe der bei der ESt-Veranlagung anzusetzenden Einkünfte dem neuen Wohnsitz-FA B. Das Betriebs-FA A hat deshalb ggf. dem neuen Wohnsitz-FA B die Ermittlung eines von der Einkommensteuererklärung des Stpfl. abweichenden Gewinns/Verlustes zu erläutern. Das Wohnsitz-FA entscheidet selbstständig, ob es die Einkünfte in den Einkommensteuerbescheid übernehmen will oder nicht; ggf. kann es noch eigene Ermittlungen vornehmen.

3.4 Trennung von Wohnsitz und Betrieb (Wohnsitzverlegung)

Beispiel 4
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Wohnsitz:
im Bereich des FA A
Betrieb:
im Bereich des FA A
In 03 wird der Wohnsitz A nach B verlegt.

Ab 03 ist eine gesonderte Feststellung des Gewinns durch das alte und neue Betriebs-FA A durchzuführen, denn zum Schluss dieses Gewinnermittlungszeitraums liegen Wohnsitz und Betrieb im Zuständigkeitsbereich verschiedener FÄ.

Für die Betriebsteuern bleibt das Betriebs-FA A zuständig. Die Betriebsteuerveranlagungen werden zusammen mit den gesonderten Feststellungen unter einer neuen St.-Nr. geführt.

Für die Personensteuern wird das FA B von dem Zeitpunkt an zuständig, in dem eines der beiden betroffenen FÄ von der Wohnsitzverlegung erfährt. Das gilt auch für noch offene Veranlagungen. Die Ausführungen bei Nr. 3.3 betreffend Mitteilung und Entscheidung über die Höhe der Einkünfte (bis einschl. 02) gelten entsprechend.

3.5 Trennung von Wohnsitz und Betrieb (Betriebsverlegung)

Beispiel 5
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Wohnsitz:
im Bereich des FA A
Betrieb:
im Bereich des FA A
In 03 wird der Betrieb von A nach B verlegt.

Ab 03 ist eine gesonderte Feststellung des Gewinns durch das neue Betriebs-FA B durchzuführen, denn zum Schluss dieses Gewinnermittlungszeitraums liegen Wohnsitz und Betrieb im Zuständigkeitsbereich verschiedener FÄ.

Für die Betriebsteuern wird das neue Betriebs-FA B in dem Zeitpunkt zuständig, in dem eines der FÄ A oder B von der Betriebsverlegung erfährt (§ 26 Satz 1 AO), und zwar auch für die noch offenen Veranlagungen der Jahre vor 03.

Für die Personensteuern bleibt das FA A zuständig. Für die Veranlagungszeiträume vor 03 teilt das neue Betriebs-FA B dem Wohnsitz-FA A die Höhe des Gewinns aus dem Betrieb im Wege der Amtshilfe formlos mit. Die Ausführungen bei Nr. 3.3 betreffend Mitteilung und Entscheidung über die Höhe der Einkünfte (bis einschl. 02) gelten entsprechend.

3.6 Betriebsverlegung und Wohnsitzverlegung

Beispiel 6
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Wohnsitz:
im Bereich des FA A
Betrieb:
im Bereich des FA A
In 03 wird der Wohnsitz nach B und der Betrieb nach C verlegt.

Ab 03 ist eine gesonderte Feststellung des Gewinns durch das neue Betriebs-FA C durchzuführen, weil zum Schluss dieses Gewinnermittlungszeitraums Wohnsitz und Betrieb im Zuständigkeitsbereich verschiedener FÄ liegen.

Für die Betriebsteuern wird das neue Betriebs-FA C in dem Zeitpunkt zuständig, in dem eines der FÄ A oder C von der Wohnsitzverlegung erfährt, und zwar auch für die noch offenen Veranlagungen der Jahre vor 03.

Für die Personensteuern ist zunächst das FA A zuständig. Sobald eines der FÄ A oder B von dem Wohnsitzwechsel erfährt, geht die Zuständigkeit insgesamt auf das FA B über (§ 26 Satz 1 AO), und zwar auch für noch offene Veranlagungen der Jahre vor 03.

3.7  Zusammenlegung von Wohnsitz und Betrieb (Betriebsverlegung)

Beispiel 7
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Wohnsitz:
im Bereich des FA A
Betrieb:
im Bereich des FA B
In 03 wird der Betrieb von B nach A verlegt.

Das FA B hat für die Besteuerungszeiträume bis einschließlich 02 gesonderte Feststellungen des Gewinns durchzuführen. Das neu zuständige FA A teilt hierzu im Wege der Amtshilfe für Zwecke der gesonderten Feststellung des Gewinns für die Besteuerungszeiträume bis einschl. 02 dem FA B formlos den ermittelten Gewinn mit (s. Ausführungen bei Nr. 3.3 betreffend Mitteilung und Entscheidung über die Höhe der Einkünfte).

Für 03 ist keine gesonderte Feststellung mehr durchzuführen, weil zum Schluss dieses Gewinnermittlungszeitraums Wohnsitz und Betrieb nicht im Bereich verschiedener FÄ liegen.

Für die Betriebsteuern wird für alle noch offenen Veranlagungen das FA A zuständig (bisher FA B), sobald eines der beiden FÄ A oder B von der Betriebsverlegung erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Die Betriebssteuern sind unter der beim Wohnsitz-FA A bereits existierenden St.-Nr. für Personensteuern zu übernehmen (Ausnahme: Betrieb des Ehegatten/Partners).

Für die Personensteuern bleibt das FA A zuständig.

3.8 Zusammenlegung von Wohnsitz und Betrieb (Wohnsitzverlegung)

Beispiel 8
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Wohnsitz:
im Bereich des FA A
Betrieb:
im Bereich des FA B
In 03 wird der Wohnsitz von A nach B verlegt.

Das FA B hat für die Besteuerungszeiträume bis einschließlich 02 grundsätzlich gesonderte Feststellungen des Gewinns durchzuführen. Allerdings können noch nicht vorgenommene gesonderte Feststellungen vor 03 unterbleiben, weil es sich insoweit um einen Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 AO handelt (vgl. AEAO zu § 180 Nr. 4).

Ab 03 ist keine gesonderte Feststellung mehr durchzuführen, weil zum Schluss dieses Gewinnermittlungszeitraums Wohnsitz und Betrieb nicht im Bereich verschiedener FÄ liegen. Von diesem Zeitpunkt an ist deshalb die für die gesonderte Feststellung geführte St.-Nr. ungültig zu setzen.

Das nunmehr für die Personensteuern (neu) und für die Betriebsteuern (wie bisher) zuständige FA B erteilt insgesamt eine neue St.-Nr.

4 Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO

Im Einzelfall kann es zweckmäßig sein, dass zwischen dem neu zuständigen FA und dem bisher zuständigen FA mit Zustimmung des Stpfl. eine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen wird. Insbesondere in Fällen der Betriebsaufgabe und gleichzeitiger Wohnsitzverlegung (s. Nr. 3.3) sollte geprüft werden, ob das neue Wohnsitz-FA die Festsetzung und Erhebung (einschl. Vollstreckung) der noch offenen Betriebsteuern übernimmt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen keine Grundkennbuchstaben gesetzt sind und ausschl. die Bilanzsteuerakten beim bisherigen FA verbleiben.

Eine Zuständigkeitsvereinbarung kann in diesen Fällen zweckmäßig sein, wenn zur Abwicklung der Betriebsteuerveranlagungen persönliche Verhandlungen mit dem Stpfl. geführt werden müssen oder eine Einsicht in die an dem neuen Wohnort des Stpfl. befindlichen Bücher und Unterlagen erforderlich ist.

Eine Zuständigkeitsvereinbarung sollte stets dann getroffen werden, wenn der Stpfl. vor Durchführung der Betriebsteuerveranlagungen wieder eine gewerbliche, berufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in dem Bezirk des neuen Wohnsitz-FA aufgenommen hat.

Nimmt der Stpfl. eine neue unternehmerische Tätigkeit in dem Kalenderjahr auf, in dem der bisherige Betrieb veräußert oder aufgegeben ist, ist hinsichtlich der Umsatzbesteuerung dieses Jahres keine Zuständigkeitsvereinbarung zu treffen, weil die Zuständigkeit kraft Gesetzes übergeht. Denn der Besteuerungszeitraum umfasst nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG alle Monate eines Kalenderjahres, in dem eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Das zuständig gewordene FA hat deshalb insoweit bereits nach § 21 AO auch die Umsatzbesteuerung des aufgegebenen Gewerbebetriebes durchzuführen. In diesem Fall sind daher die Umsatzsteuerakten mit den Personensteuerakten an das neu zuständige FA abzugeben.

5 Verfahrensmäßige Abwicklung

Wegen der verfahrensmäßigen Abwicklung verweise ich auf die Regelungen in der BuchO, hinsichtlich der Sonderregelungen für Antragsveranlagungen nach § 46 EStG und für Fälle aktenloser Bearbeitung (Nr. 2.2) auf Nr. 2.7 der DA ANB und auf die .

OFD Niedersachsen v. - S 0127 - 1 - St 142

Fundstelle(n):
AO-Kartei NI AO § 26 Karte 2 - Kontroll-Nr. 1733 -
AO-StB 2014 S. 228 Nr. 8
TAAAE-65857

1

2Hinweis auf AO-Kartei § 367 AO Karte 1 Nr. 1 und Karte 3

3;

4AEAO zu § 26, Nr. 2

5AEAO zu § 180, Nr. 2

6AEAO zu § 180, Nr. 2.1

7AEAO zu § 26, Nr. 3 Abs. 2

8AEAO zu § 26, Nr. 3 Abs. 1