§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F. ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, welche auf nach dem vereinbarten
Vermögensübertragungen beruhen.
Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, richtet sich der Sonderausgabenabzug
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1088 Nr. 13 EStB 2014 S. 455 Nr. 12 KÖSDI 2014 S. 18911 Nr. 7 CAAAE-65828
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