Glossar „Verrechnungspreise”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich ein fortlaufend zu aktualisierendes Glossar „Verrechnungspreise” als verwaltungsinterne Arbeitshilfe bekannt. Das Glossar soll zu einer Vereinheitlichung der Terminologie im Bereich der Verrechnungspreise beitragen.
Glossar „Verrechnungspreise”
Das Glossar ist eine verwaltungsinterne Arbeitshilfe ohne Rechtsbindung. Für die Auslegung eines Begriffs ist der objektivierte Wille maßgebend, so wie er in der jeweiligen Rechtsquelle zum Ausdruck kommt und sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (, BStBl 2012 II S. 770 m. w. N.).
Das Glossar wird nach Bedarf aktualisiert.
Legende:
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OECD | Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
OECD Leitlinien | Die OECD
„Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und
Steuerverwaltungen” in der Fassung vom
(„Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises
and Tax Administrations”) |
Merkblatt
„Verständigungs- und Schiedsverfahren” | Merkblatt zum
internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und Vermögen vom (BStBl 2006 I S. 461) |
Merkblatt
„APA” | Merkblatt für bilaterale
oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der
Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über
Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Advance
Pricing Agreements” – APAs) vom
(BStBl 2006 I S. 594) |
VWG | Verwaltungsgrundsätze |
VWG 1983 | Grundsätze für die Prüfung
der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen
(Verwaltungsgrundsätze) vom (BStBl 1983 I S. 218) |
VWG
Arbeitnehmerentsendung | Grundsätze für die Prüfung
der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in
Fällen der Arbeitnehmerentsendung (Verwaltungsgrundsätze
Arbeitnehmerentsendung) vom (BStBl 2001 I S. 796) |
VWG
Funktionsverlagerung | Grundsätze für die Prüfung
der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen in Fällen von
grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen (Verwaltungsgrundsätze
Funktionsverlagerung) vom (BStBl 2010 I
S. 774) |
VWG Umlageverträge | Grundsätze für die Prüfung
der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen
Unternehmen vom (BStBl 1999 I
S. 1122) |
VWG Verfahren | Grundsätze für die Prüfung
der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit
grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und
Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und
EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze Verfahren) vom
(BStBl 2005 I S. 570). |
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Begriff (Deutsch und ggf. Englisch) | Erläuterung/Verwendung des Begriffs | Fundstellen (Abkürzungen vgl. Legende) |
Angemessenheitsdokumentation | Der Steuerpflichtige hat
Aufzeichnungen über die Angemessenheit seiner Verrechnungspreise zu erstellen.
Die Aufzeichnungen müssen belegen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, den
Grundsatz des Fremdverhaltens bei der Abgrenzung der Einkünfte zu beachten. Die
Aufzeichnungen sollen die angestellten Überlegungen widerspiegeln und
nachvollziehbar machen. Hierfür muss der Steuerpflichtige aus seiner Sicht die
Eignung der angewendeten Verrechnungspreismethode sowie die Angemessenheit der
steuerlich zu Grunde gelegten Preise bzw. Ergebnisse begründen. | VWG Verfahren,
Tz. .1 |
Anlaufkosten | Kosten, die von neu
gegründeten Gesellschaften oder von erweiterten bzw. wesentlich umorganisierten
Gesellschaften in der realistischen Erwartung getragen werden, dass in späteren
Wirtschaftsjahren Erträge erzielt werden können, die diese Kosten angemessen
übersteigen, sind grundsätzlich von der neu gegründeten, erweiterten oder
umorganisierten Gesellschaft zu tragen. | VWG 1983, Tz. 3.5 |
Anpassungsrechnung „comparabilty adjustment” | Unterschiede hinsichtlich
der Vergleichbarkeitsfaktoren zwischen den geprüften Geschäftsvorfällen der
verbundenen Unternehmenen einerseits und den Geschäftsvorfällen der
Vergleichsunternehmen andererseits sind durch Anpassungen der Vergleichswerte
auszugleichen, um die Vergleichbarkeit der Geschäftsvorfälle zu verbessern. Die
Anpassungsrechnungen sind zu erläutern. | |
Äquivalenzprinzip | Werden in Fällen von
Funktionsverlagerungen (bei Kapitalgesellschaften) die erwarteten Gewinne aus
dem Transferpaket um die Steuern der Gesellschafter gekürzt, ist die Reduktion
um die Steuern der Gesellschafter auch bei der Berechnung des
Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen. | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 2.5.4 i. V. m. Tz. 2.1.4.2 |
Arbeitgeber | In Fällen von
grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen ist vom Arbeitgeberbegriff im
arbeitsrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Sinne auszugehen. Das Unternehmen, das
den entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, ist als Arbeitgeber anzusehen, wenn
es
| VWG Arbeitnehmerentsendung,
Tz. 2.2 |
Arbeitnehmerentsendung | Eine Arbeitnehmerentsendung
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem bisherigen Arbeitgeber
(entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem
verbundenen Unternehmen (aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und das
aufnehmende Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen
ist.
| VWG Arbeitnehmerentsendung,
Tz. 2.1 |
Auftragsfertiger „contract manufacturer” | Ein Auftragsfertiger
unterscheidet sich typischerweise vom Lohnfertiger („toll
manufacturer”) dadurch, dass er die Rohstoffe und das Material
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschafft. Das führt im Regelfall
nicht dazu, dass die vom Auftragsfertiger übernommenen Risiken wesentlich
größer wären als beim Lohnfertiger. | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 4.1.2 |
Außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle | Geschäftsvorfälle sind
außergewöhnlich im Sinne von
§ 90 Absatz 3
Satz 3 AO, wenn sie im Hinblick auf Art, Inhalt,
Zweck, Umfang oder Risiko über das gewöhnliche Tagesgeschäft hinausgehen,
deshalb Ausnahmecharakter haben, und für die Höhe der Einkünfte des
Steuerpflichtigen im Jahr des außergewöhnlichen Geschäftsvorfalls oder in der
Zukunft von erheblicher Bedeutung sind. Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
sind insbesondere anzusehen
| § 3 Absatz 2
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. 3.4.8.2 |
Austrittszahlung „buy-out payment” | Scheiden Poolmitglieder
vorzeitig aus einem Umlagevertrag aus und können sie aus den bisher erzielten
Ergebnissen zusätzliche Vorteile ziehen, z. B. durch Drittverwertung, oder
bürden sie den verbliebenen Poolmitgliedern zusätzliche Belastungen auf, so
kann eine am Fremdvergleichsgrundsatz orientierte Austrittszahlung an die
verbliebenen Poolmitglieder sachgerecht sein. Eine Ausgleichszahlung an das ausscheidende Poolmitglied, kann sachgerecht sein, wenn zusätzliche Vorteile nur den verbleibenden Poolmitgliedern zugute kommen. | VWG Umlageverträge,
Tz. 4.2 |
Bandbreite
(von
Fremdvergleichswerten) „arm’s length range” | In Verrechnungspreisfällen
gibt es regelmäßig nicht nur einen richtigen, für die Besteuerung maßgeblichen
Fremdvergleichspreis bzw. nur ein richtiges, dem Fremdvergleich entsprechendes
Ergebnis. Meist kann nur eine Bandbreite von Preisen oder anderen
Vergleichsdaten ermittelt werden. Eine Bandbreite liegt vor, wenn mehrere
Fremdvergleichswerte in vergleichbarer Weise zutreffend und zuverlässig
erscheinen. | § 1 Absatz 3
Satz 1 – 4 AStG; VWG Verfahren, Tz. 2.1 und Tz. .5 |
Bandbreiteneinengung „interquartile range” | Die Einengung einer
Bandbreite von eingeschränkt vergleichbaren Werten kann, wenn eine Einengung
mit Hilfe anderer Verrechnungspreismethoden und Plausibilitätserwägungen nicht
zum Ziel führt, durch mathematische Verfahren vorgenommen werden. Dadurch wird
verhindert, dass die nur eingeschränkt vergleichbaren Werte insgesamt verworfen
werden müssen. Regelmäßig erfolgt die mathematische Einengung einer Bandbreite
dadurch, dass 25 Prozent der kleinsten und 25 Prozent der größten
Werte ausgeschieden werden. Die Bandbreiteneinengung durch Bildung von
Quartilen ist international verbreitet und wird von zahlreichen
Steuerverwaltungen angewandt oder anerkannt. Einer Einengung der Bandbreite
nach diesem Verfahren steht nicht entgegen, dass nur eine kleine Anzahl von
Vergleichswerten vorhanden ist. Der Steuerpflichtige darf andere Verfahren zur
Bandbreiteneinengung nutzen, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass diese
Verfahren den Verhältnissen seines Falles besser gerecht werden. | § 1 Absatz 3
Satz 3 AStG; VWG Verfahren, Tz. .5 |
„Berry Ratio” | Gewinnkennziffer, definiert
als das Verhältnis von Bruttogewinn („gross
profit”) zu operativen Kosten („operating
expenses”) (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.100
ff). | |
Betriebsexterner
Fremdvergleich | Vergleich des geprüften
Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen mit Geschäftsvorfällen
zwischen fremden Dritten (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.24 ff.). | VWG Verfahren,
Tz. .2; |
Betriebsinterner
Fremdvergleich | Vergleich des geprüften
Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen mit Geschäftsvorfällen des
Steuerpflichtigen mit fremden Dritten oder mit Geschäftsvorfällen zwischen dem
Steuerpflichtigen nahestehenden Personen und fremden Dritten (siehe auch OECD
Leitlinien, Tz. 3.24 ff.). | VWG Verfahren,
Tz. .2 |
CAPM „Capital Asset Pricing Model” | Modell, das
– ausgehend von bestimmten Annahmen – erklärt, wie sich
auf dem Kapitalmarkt Preise für risikobehaftete Kapitalanlagen bilden. Bei der
Bewertung von Unternehmen werden dessen Eigenkapitalkosten in der Regel als
Rendite aus einer quasi risikofreien Kapitalanlage (Basiszinssatz) zuzüglich
eines Risikozuschlags ermittelt. Nach dem CAPM ergibt sich dieser
Risikozuschlag als Produkt aus der Marktrisikoprämie und einem
unternehmensspezifischen Beta-Faktor. | VWG Verfahren,
Tz. .4 |
Cashflow | Cashflow ist der aus einer
Geschäftstätigkeit erzielte Nettozufluss liquider Mittel während einer
Periode. | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 2.3.2.1 |
Dauersachverhalte | Dauersachverhalte
sind:
| VWG Verfahren,
Tz. 3.4.8.3 |
Discounted
Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren) | DCF-Verfahren bestimmen den
Unternehmenswert durch Diskontierung von Cashflows. Die Cashflows stellen die
erwarteten Zahlungen an die Kapitalgeber dar. Je nach Verfahren sind sie
unterschiedlich definiert (siehe auch IDW S1 i. d. F. 2008,
Tz. 7.3.1). | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 2.3.2.1 |
Dispositionsfreiheit | Unternehmen können frei
entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Funktionen ausüben, Risiken und
Gewinnchancen übernehmen und welche Ressourcen sie dafür einsetzen. Dies
umfasst auch Entscheidungen darüber, ob Funktionen selbst wahrgenommen, bei
einem anderen (Konzern-)Unternehmen konzentriert, auf mehrere Unternehmen
aufgeteilt werden oder ein Subunternehmer damit beauftragt wird (siehe auch
OECD Leitlinien, Tz. 9.163). | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 3.1 |
Doppelter
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter | Für die Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die zum Vergleich
herangezogenen voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der
Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht
es, die Situation beider verbundener Unternehmen (Vertragspartner) für die
Bestimmung der Verrechnungspreise anhand eines objektiven Maßstabs
einzubeziehen. Beide nehmen (zumindest fiktiv) am Marktgeschehen teil, das die
zugrunde zu legenden Bedingungen, insbesondere die Preise, bestimmt. Nur unter
dieser Voraussetzung kommt es für Zwecke der Besteuerung zu marktkonformen und
ausgewogenen Verrechnungspreisen. | § 1 Absatz 1
Satz 3 AStG; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 3.10.1 |
Eigenhändler | Ein Unternehmen ist ein
typischer Eigenhändler, wenn es die Vermarktungsfunktionen (z. B. Werbung,
Vertrieb usw.) selbständig ausübt, d. h. über die entsprechenden
Entscheidungskompetenzen verfügt, und wenn ihm auch die für die Tätigkeit eines
Eigenhändlers wesentlichen Betriebsgrundlagen (z. B. Kundenstamm) und die
Chancen und Risiken (z. B. Lagerrisiko) zuzurechnen sind. | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 4.2.1 |
Eigenproduzent | Typische Merkmale eines
Eigenproduzenten sind, dass das Unternehmen die Produktionsfunktionen
(z. B. Fertigung, Produktentwicklung, Produktauswahl, Einkauf,
Lagerhaltung, Forschung und Entwicklung usw.) sowie die Vermarktungsfunktionen
(z. B. Werbung, Vertrieb usw.) ausübt und über die entsprechenden
Entscheidungskompetenzen verfügt. Ein Eigenproduzent ist regelmäßig im Besitz
der wesentlichen Betriebsgrundlagen (materielle und insbesondere immaterielle
Werte) und trägt die mit der Ausübung der Funktionen verbundenen Chancen und
Risiken (z. B. Marktrisiko, Qualitätsrisiko, Absatzrisiko). | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 4.1.1 |
Eingeschränkte
Vergleichbarkeit | Der Grad der
Vergleichbarkeit von Produkten, Dienstleistungen, übernommenen Funktionen und
Risiken ist eine Frage der Beurteilung im Einzelfall. Wann bei Unterschieden in
den maßgebenden Vergleichbarkeitsfaktoren externer Vergleichswerte noch eine
eingeschränkte Vergleichbarkeit und wann Unvergleichbarkeit vorliegt, lässt
sich nicht allgemein entscheiden. | VWG Verfahren,
Tz. .7 c) |
Einigungsbereich | Der Einigungsbereich ergibt
sich bei Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs, wenn auf Grund einer
Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen der Mindestpreis des
Leistenden und der Höchstpreis des Leistungsempfängers ermittelt und folglich
zwei Grenzpreisberechnungen durchgeführt werden. Der Einigungsbereich wird
dabei von den jeweiligen Gewinnerwartungen (Gewinnpotentialen) bestimmt. Dieser
Einigungsbereich ist von einer Bandbreite von tatsächlichen
Fremdvergleichswerten zu unterscheiden. | |
Einseitige
Methode „one-sided method” | Als „einseitige
Methoden” werden die Standardmethoden (insbesondere die
Wiederverkaufsmethode und die Kostenaufschlagsmethode) und die
geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode bezeichnet (siehe auch OECD
Leitlinien, Tz. 2.59). Bei einseitigen Methoden wird nur für eines der
verbundenen Unternehmen (das „untersuchte” Unternehmen) ein
Finanzindikator im Hinblick auf die Vergleichbarkeit analysiert. Auf dieses
Unternehmen wird die am besten geeignete Verrechnungspreismethode angewendet
(siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.63). | |
Eintrittszahlung „buy-in payment” | Unternehmen, die sich zu
einem späteren Zeitpunkt an einem Umlagevertrag beteiligen, müssen eine
Eintrittszahlung leisten, wenn die bisherigen Poolmitglieder dem Eintretenden
materielle oder immaterielle Ergebnisse überlassen. Die Eintrittszahlungen
werden nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt (siehe auch OECD
Leitlinien, Tz. 8.31 ff). | VWG Umlageverträge,
Tz. 4.1 |
Entrepreneur | Entrepreneur ist ein
Unternehmen,
Dem Entrepreneur steht regelmäßig (ggf. zusammen mit anderen Unternehmen, die eine „Entrepreneur-Funktion” ausüben) das Konzernergebnis zu, das nach Abgeltung von Funktionen anderer nahestehender Unternehmen verbleibt (Residualbetrachtung). | VWG Verfahren,
Tz. .2 |
Erhebliche
Abweichung | Eine erhebliche Abweichung
im Sinne des
§ 1
Absatz 3 Satz 12 AStG, die in Fällen eines
hypothetischen Fremdvergleichs eine Anpassung des Verrechnungspreises
erforderlich machen kann, liegt vor, wenn der Verrechnungspreis, der unter
Zugrundelegung der ursprünglichen Gewinnerwartungen zutreffend war, außerhalb
des Einigungsbereichs liegt, der sich aus den tatsächlich erzielten Gewinnen
ergibt. Der neue Einigungsbereich wird durch den ursprünglichen Mindestpreis
des verlagernden Unternehmens und den neu ermittelten Höchstpreis des
übernehmenden Unternehmens begrenzt. Eine erhebliche Abweichung, die eine
Anpassung des Verrechnungspreises erforderlich machen kann, liegt auch vor,
wenn der neu ermittelte Höchstpreis niedriger ist als der ursprüngliche
Mindestpreis des verlagernden Unternehmens. | |
Ernsthaftes
Bemühen | Der Steuerpflichtige muss
sich für Zwecke seiner Einkünfteermittlung ernsthaft um eine Preisbildung
bemühen, die dem Fremdvergleich genügt. Dazu hat er seine Einschätzung anhand
objektiver Kriterien, soweit möglich anhand von Fremdvergleichsdaten,
darzulegen. Die Angemessenheit der Preisvereinbarungen bzw. des Ergebnisses
muss (in den Grenzen der Zumutbarkeit) auf die von ihm gewählte Methode und die
dazu erforderlichen, beschaffbaren Daten gestützt werden. | § 1 Absatz 1 Satz 2
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. .3 |
Fremdvergleichsgrundsatz „arm’s length principle” | Der Fremdvergleichsgrundsatz
ist der internationale Maßstab, der nach Übereinkunft der Mitgliedstaaten der
OECD für die Ermittlung von Verrechnungspreisen für steuerliche Zwecke
heranzuziehen ist. Er wird in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens wie folgt
umschrieben: Wenn „die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden”. (siehe auch OECD Leitlinien, Glossar „Fremdvergleichsgrundsatz”) | |
Fremdvergleichspreis/Fremdpreis „arm’s length price” | Der Preis, den Fremde als
Entgelt für vergleichbare Lieferungen oder Leistungen angesetzt hätten, oder
der Ertrag oder die Aufwendungen, die bei einem Verhalten wie unter Fremden
beim Steuerpflichtigen angefallen wären. Zur Ermittlung von Fremdpreisen sind
die Daten heranzuziehen, auf deren Grundlage sich die Preise zwischen Fremden
im Markt bilden. Maßgebend sind die Preise des Marktes, auf dem Fremde die
Geschäftsbedingungen aushandeln würden (siehe auch OECD Leitlinien,
Tz. 1.2). | VWG 1983, Tz. 2.1.4 und
Tz. 2.1.5; VWG Verfahren, Tz. .2 |
Funktion | Eine Funktion ist ein Teil
der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens. Sie besteht aus einer
Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben, die von bestimmten
Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Sie ist ein
organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen
Sinne vorliegen muss. | § 1 Absatz 1
FVerlV; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.1.1 |
Funktions-
und Risikoanalyse „functional and risk analysis” | Eine Funktions- und
Risikoanalyse zielt darauf ab, die von den Beteiligten des Geschäftsvorfalls
ausgeübten wirtschaftlich erheblichen Tätigkeiten und Zuständigkeiten, die
verwendeten Vermögenswerte sowie die übernommenen Risiken festzustellen und zu
vergleichen. In diesem Zusammenhang sind Informationen über die eingesetzten
Vermögenswerte, über die Vertragsbedingungen, über die gewählte
Geschäftsstrategie sowie über die für die Preisvereinbarung bedeutsamen Markt-
und Wettbewerbsverhältnisse aufzuzeichnen und ggf. zu erläutern (siehe auch
OECD-Leitlinien, Tz. 1.42 bis 1.50). | § 4 Nr. 3
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. .4 |
Funktionsverdoppelung | Eine Funktionsverdoppelung
liegt vor, wenn die Aufnahme einer Funktion durch ein Unternehmen
– anders als bei einer Funktionsverlagerung – zu keiner
Einschränkung der Ausübung dieser Funktion für das bisher tätige Unternehmen
führt. Die Bestimmungen zum Transferpaket sind im Fall von
Funktionsverdoppelungen nicht anzuwenden. Dies gilt auch, wenn alle übrigen
Voraussetzungen des
§ 1 Absatz 2
FVerlV erfüllt sind. Allerdings sind bei einer
Funktionsverdoppelung die zur Verfügung gestellten Vermögenswerte
(Wirtschaftsgüter und Vorteile) nach den allgemeinen Regelungen zur Anwendung
des Fremdvergleichsgrundsatzes zu vergüten. | § 1 Absatz 6
FVerlV; VWG Verfahren, Tz. 2.1.6.1 |
Funktionsverlagerung | Eine Funktionsverlagerung
liegt vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem nahestehenden
Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter und
Vorteile) sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur
Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben
kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und
dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde
Unternehmen eingeschränkt wird (siehe auch OECD-Leitlinien, Kapitel IX
„Business Restructuring). | § 1 Absatz 2 Satz 1
FVerlV; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.1.2 |
Gegenberichtigung „corresponding adjustment” | Korrespondierende
Berichtigung der Steuerschuld eines verbundenen Unternehmens in einem Staat,
die von der Steuerverwaltung dieses Staats auf Grund einer Erstberichtigung
erfolgt, die von der Steuerverwaltung eines anderen Staates vorgenommen worden
ist. Zweck der Gegenberichtigung ist die Beseitigung der wirtschaftlichen
Doppelbesteuerung in Verrechnungspreisfällen (siehe auch OECD Leitlinien,
Tz. 4.32 ff). | VWG Verfahren,
Tz. 6.1.2 |
Geschäftsbeziehung | Geschäftsbeziehungen im
Sinne des
§ 1 AStG
sind
Liegen einer Geschäftsbeziehung keine schuldrechtlichen Vereinbarungen zugrunde, ist davon auszugehen, dass voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen hätten oder bestehende Rechtspositionen geltend machen würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, es sei denn, der Steuerpflichte macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft. | |
Geschäftschance | Eine Geschäftschance ist
selbst ein immaterieller Vermögenswert oder dazu geeignet, sich zu einem
solchen zu entwickeln. Der Begriff „Geschäftschance” ist von dem
Begriff „Gewinnpotenzial” zu unterscheiden, da das Gewinnpotential
selbst kein Vermögenswert ist. | VWG Funktionsverlagerung
Tz. 2.1.4.3 |
Geschäftsstrategie „business strategie” | Geschäftsstrategien
berücksichtigen individuelle unternehmerische Aspekte, wie z. B. den
Umfang von Innovation und Entwicklung neuer Produkte, den Diversifikationsgrad,
die Risikoaversion, die Einschätzung politischer Veränderungen, den Einfluss
bestehender und geplanter Arbeitsgesetze, die Laufzeit von Vereinbarungen und
andere, den täglichen Geschäftsbetrieb betreffende Faktoren. Solche
Geschäftsstrategien können bei der Bestimmung der Vergleichbarkeit von
konzerninternen Geschäftsvorfällen und Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen
und unabhängigen Unternehmen zu berücksichtigen sein (siehe auch OECD
Leitlinien, Tz. 1.59). | |
Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnungen
(Einzelaufzeichnungen) | Aufzeichnungen sind
grundsätzlich geschäftsvorfallbezogen zu erstellen (zur Gruppenbildung, siehe
dort). Soweit dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende innerbetriebliche
Verrechnungspreisrichtlinien die Preisermittlung transaktionsbezogen regeln und
tatsächlich befolgt werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene
Einzelaufzeichnungen verzichtet werden. Stichproben müssen möglich sein. | § 2 Absatz 3
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. |
Geschäftsvorfallbezogene
Gewinnaufteilungsmethode „transactional profit split method” | Nach der
geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode
wird
(siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.108 – 2.145). | VWG Verfahren,
Tz. .3 c) |
Geschäftsvorfallbezogene
Nettomargenmethode „transactional net margin method, TNMM” | Eine
geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode, die die Nettogewinnmarge in Relation zu
einer geeigneten Bezugsgröße prüft, die ein Steuerpflichtiger aus einem
konzerninternen Geschäftsvorfall (oder aus Geschäftsvorfällen, die
zulässigerweise zusammengefasst werden) erzielt. Die Methode verwendet (Netto-)
Renditekennzahlen vergleichbarer Unternehmen, z. B. Nettomargen,
Kostenaufschläge, Gewinndaten bezogen auf das eingesetzte Kapital, auf die
eingesetzten Vermögenswerte, auf die operativen Kosten, auf den Umsatz usw.
(siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.58 – 2.107). | VWG Verfahren,
Tz. .3 b) |
Geschäftswert | Der Geschäftswert eines
Unternehmens oder einer Funktion ergibt sich aus der Differenz zwischen der
ertragswertorientierten Gesamtbewertung des Unternehmens bzw. der Funktion und
dessen bzw. deren Einzelbewertung. Für den Geschäftswert sind die künftigen
Gewinnerwartungen aus dem Unternehmen bzw. aus der Funktion von
ausschlaggebender Bedeutung. Der Geschäftswert ist ein immaterieller Wert. | |
Geschäftswertbildende
Faktoren | Zu den
geschäftswertbildenden Faktoren gehören z. B.: guter Ruf, gut ausgebildete Arbeitnehmer oder eine eingespielte Betriebsorganisation. | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 2.1.3 |
Geschäftsvorfallbezogene
Gewinnmethoden | Verrechnungspreismethoden,
die die Gewinne untersuchen, die aus bestimmten Geschäftsverfällen zwischen
verbundenen Unternehmen erzielt werden. Dazu gehören die
geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und die geschäftsvorfallbezogene
Gewinnaufteilungsmethode (siehe auch OECD Leitlinien, Kapitel II,
Teil III). | VWG Verfahren,
Tz. .3 |
Gewinnpotenzial/-erwartungen „profit potential” | Gewinnpotenziale
i. S. d.
§ 1
Absatz 3 Satz 6 AStG sind die aus der
verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden Reingewinne nach Steuern (Barwert),
auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter i. S. d.
§ 1
Absatz 1 Satz 3 AStG aus der Sicht des
verlagernden Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die ein
solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit
wäre, ein Entgelt zu zahlen. | § 1 Absatz 4
FVerlV; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.1.4.3 und Tz. 2.3.2 |
Gewinnvergleichsmethode „comparable profit method – CPM” | Die Gewinnvergleichsmethode
verfolgt keinen geschäftsvorfallbezogenen Ansatz: Sie zieht Nettogewinne von
Geschäftsbereichen bzw. Unternehmen heran, ohne die Vergleichbarkeit
transaktionsbezogen zu prüfen. Da sie nicht zu fremdvergleichskonformen
Ergebnissen führt, wird diese Methode nicht anerkannt (siehe auch OECD
Leitlinien, Tz. 2.56). | VWG Verfahren,
Tz. .3 d) |
Grenzpreis | Der Grenzpreis bezeichnet
aus Sicht des Leistenden die Preisuntergrenze (Mindestpreis) und aus Sicht des
Leistungsempfängers die Preisobergrenze (Höchstpreis), von der ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter bei betriebswirtschaftlich sachgerechter
Kalkulation für die Preisbestimmung jeweils ausgehen würde. Für die Anwendung
des hypothetischen Fremdvergleichs ergibt sich aus den Grenzpreisen des
Leistenden und des Leistungsempfängers der Einigungsbereich. | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 3.10.3 |
Gruppenbildung | Geschäftsvorfälle, die
gemessen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind, können für
die Erstellung von Aufzeichnungen zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die
Gruppenbildung nach vorher festgelegten und nachvollziehbaren Regeln
vorgenommen wird und wenn die Zusammenfassung auch bei Geschäften zwischen
fremden Dritten üblich ist. Eine Zusammenfassung ist auch zulässig bei
ursächlich zusammenhängenden Geschäftsvorfällen und bei Teilleistungen im
Rahmen eines Gesamtgeschäfts, wenn es für die Prüfung der Angemessenheit
weniger auf den einzelnen Geschäftsvorfall, sondern mehr auf die Beurteilung
des Gesamtgeschäfts ankommt (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.9 ff). | § 2 Absatz 3
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. ; |
Handlungsmöglichkeiten/-alternativen | Realistischerweise
verfügbare und eindeutig vorteilhaftere Handlungsalternativen, die im Rahmen
der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des betreffenden Unternehmens
liegen, müssen für die Preisbestimmung berücksichtigt werden (siehe auch OECD
Leitlinien, Tz. 9.59). | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 2.3.2.5, Tz. 2.7.1 und Tz. 2.7.4 |
Hypothetischer
Fremdvergleich | Können für einen
Geschäftsvorfall nicht wenigstens eingeschränkt vergleichbaren
Fremdvergleichswerte festgestellt werden, hat der Steuerpflichtige für seine
Einkünfteermittlung einen hypothetischen Fremdvergleich unter Beachtung des
§ 1
Absatz 1 Satz 3 AStG
(Informationstransparenz) durchzuführen. Dazu hat er auf Grund einer
Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen den Mindestpreis des
Leistenden und den Höchstpreis des Leistungsempfängers zu ermitteln
(Einigungsbereich); der Einigungsbereich wird von den jeweiligen
Gewinnerwartungen bestimmt. | § 1 Absatz 3
Satz 5 und
6 AStG; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.2.1.2 |
Immaterielle
Vermögenswerte „intangibles, intangible property – IP” | Immaterielle Vermögenswerte
(immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile) sind in einem
Leistungserstellungsprozeß eingesetzte, nicht finanzielle wirtschaftliche
Werte, deren Substanz nicht körperlich wahrnehmbar ist, sondern beispielsweise
als Recht, Beziehung, Wissen oder Information, Prozess, Verfahren oder Gedanke
in Erscheinung tritt (Tz. 2.1 IDW Standard S 5). | |
Informationstransparenz | Nach der Transparenzklausel
ist davon auszugehen, dass die unabhängigen Dritten die für die Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes fiktiv herangezogen werden, alle wesentlichen
Umstände der Geschäftsbeziehung kennen. Diese Annahme ist insbesondere für die
Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs notwendig, um einen
Einigungsbereich bestimmen zu können. | § 1 Absatz 1
Satz 3 AStG; VWG Funktionsverlagerung, Tz 3.2 |
Kapitalisierungszeitraum | Bei der Bewertung anhand
eines kapitalwertorientierten Verfahrens werden zukünftige Erträge oder
Zahlungsströme über einen Kapitalisierungszeitraum abgezinst. Der
Kapitalisierungszeitraum kann in Abhängigkeit vom Bewertungsobjekt endlich oder
unendlich sein. Für die Bewertung im Rahmen einer Funktionsverlagerung ist Folgendes zu beachten: Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind solche Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen. | § 6 FVerlV; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.6 |
Kapitalisierungszinssatz | Bei der Bewertung anhand
eines kapitalwertorientierten Verfahrens werden zukünftige Erträge oder
Zahlungsströme mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag
abgezinst. Der risikoäquivalente Kapitalisierungszinssatz der Eigenkapitalgeber
setzt sich aus einem quasi risikofreien Basiszinssatz und einem individuellen
Risikozuschlag zusammen (Risikoprämie). Für die Bewertung eines Transferpakets
im Rahmen einer Funktionsverlagerung ist Folgendes zu beachten: Zur Bestimmung
des angemessenen Kapitalisierungszinssatzes (jeweils für das verlagernde und
für das übernehmende Unternehmen) ist unter Berücksichtigung der
Steuerbelastung vom Zins für eine quasi risikolose Investition auszugehen, auf
den ein funktions- und risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen ist. Die Laufzeit
der vergleichbaren risikolosen Investition richtet sich danach, wie lange die
übernommene Funktion voraussichtlich ausgeübt wird. Der Zuschlag ist so zu
bemessen, dass er jeweils für das übernehmende als auch für das verlagernde
Unternehmen die in vergleichbaren Fällen unternehmensübliche Risikobeurteilung
berücksichtigt. | |
Kapitalwertorientier te
Verfahren | Bei der Bewertung anhand
eines kapitalwertorientierten Verfahrens (Ertragswert- oder DCF-Verfahren)
werden prognostizierte Erträge oder Zahlungsströme auf den Bewertungsstichtag
diskontiert. | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 2.2.1.2 und Tz. 2.3.2.1 |
Kleinere
Unternehmen | Kleinere Unternehmen sind
Unternehmen, bei denen im laufenden Wirtschaftsjahr weder die Summe der
Entgelte für die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit
nahestehenden Personen i. S. d.
§ 1
Absatz 2 AStG 5 Millionen Euro übersteigt noch
die Summe entsprechender Entgelte für andere Leistungen mehr als
500.000 Euro beträgt. | § 6 Absatz 2
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. |
Know-how | Know-how ist ein
immaterieller Wert, der geschützte Informationen und Kenntnisse, insbesondere
Spezialwissen aus betrieblichen oder technischen Erfahrungen, z. B.
Produktionserfahrungen umfasst. Im Unterschied zum Patent ist Know-how nicht
registriert (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 6.5). | VWG 1983,
Tz. 5.1.3; VWG Verfahren, Tz. .3 |
Kosten-/Nutzen-Analyse „cost benefit analysis” | Eine Kosten-Nutzen-Analyse
ist eine Form der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Ihr Ziel ist es zu prüfen,
ob der Nutzen einer Investition (bzw. der Rückfluss aus der Investition) den
Aufwand (bzw. die Kosten) rechtfertigt. | VWG Verfahren,
Tz. .1 |
Kostenaufschlagsmethode „cost plus method” | Die Kostenaufschlagsmethode
geht bei Lieferungen oder Leistungen zwischen Nahestehenden von den Kosten des
Herstellers oder Leistenden aus. Diese Kosten sind nach den
Kalkulationsmethoden zu ermitteln, die der Liefernde oder Leistende auch bei
seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt oder – wenn
keine Lieferungen oder Leistungen gegenüber Fremden erbracht
werden – die betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. Auf
diese Kosten sind betriebs- oder branchenübliche Gewinnzuschläge vorzunehmen.
Bei Lieferungen oder Leistungen über eine Kette Nahestehender ist diese Methode
jeweils auf den einzelnen Stufen anzuwenden. Dabei sind die ausgeübten
Funktionen, die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die übernommenen Risiken der
einzelnen nahestehenden Unternehmen zu beachten. | VWG
1983, Tz. 2.2.4 |
Liquidationswert | Der Liquidationswert bei
Beendigung eines Unternehmens ergibt sich aus der Summe der mit den
Veräußerungspreisen angesetzten Vermögenswerte abzüglich Schulden und
Abwicklungskosten. Das im jeweiligen Einzelfall bestmögliche realistische
Verwertungskonzept ist zu Grunde zu legen. Die Verhältnisse des Absatzmarkts
für die zu veräußernden Vermögenswerte sind maßgeblich (IDW S5
i. d. F. 2011, Tz. 2.4; siehe auch IDW S1 i. d. F.
2008, Tz. 2.1 i. V. m. Tz. 7.4). | § 7 Absatz 2
FVerlV; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.7.2 |
Lohnfertiger „toll manufacturer” | Typische Merkmale für einen
Lohnfertiger sind, dass er auf vertraglicher Grundlage oder tatsächlicher
Übung
| VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 4.1.2 |
Markterschließungskosten | (Erhöhte) Kosten oder
Mindererlöse für die Einführung eines Produkts, die beim Hersteller und dessen
Vertriebsunternehmen während des Einführungszeitraumes entstehen. Unter Fremden
werden sie in der Regel vom Vertriebsunternehmen nur insoweit getragen, als
diesem aus der Geschäftsbeziehung ein angemessener Betriebsgewinn
verbleibt. | VWG
1983, Tz. 3.4 |
Median | Der Median ist der Wert, der
in der Mitte der gereihten Beobachtungswerte liegt (mindestens 50 % der
Werte sind kleiner oder gleich und mindestens 50 % der Werte sind größer
oder gleich). Berechnungsbeispiel siehe VWG Verfahren, Tz. .5.d. Zu
Planrechnungen siehe VWG Verfahren, Tz. .6 b. | § 1 Absatz 3
Satz 4 AStG; VWG Verfahren, Tz. .5 d) und Tz. .6 b) |
Mittelwert | Der Mittelwert ist als
arithmetisches Mittel (auch Durchschnitt) zu verstehen. Er ergibt sich aus der
Summe aller Werte, dividiert durch die Anzahl der Werte. Zur Anwendung im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs siehe § 1 Absatz 3 Satz 7 AStG. | |
Mittleres
Unternehmen | Ein Unternehmen, das unter
Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte
und übernommenen Risiken weder als Unternehmen mit Routinefunktionen noch als
der „Entrepreneur” anzusehen ist. Ein solches Unternehmen hat,
soweit für seine Geschäftsvorfälle keine Fremdpreise feststellbar sind, seine
Verrechnungspreise aufgrund von Planrechnungen und Preiskalkulationen zu
ermitteln. Das Unternehmen hat den Eintritt der prognostizierten Ergebnisse zu
überwachen, auf Abweichungen zu reagieren und ggf. die Verrechnungspreise für
die Zukunft anzupassen. | VWG Verfahren,
Tz. .2 |
Nachfragepool | Ein Nachfragepool ist eine
Gruppe verbundener Unternehmen, die gemeinsam Leistungen von einem außerhalb
des Pools stehenden Unternehmen bezieht, z. B. im Wege der
Auftragsforschung. Ist der Leistungserbringer ein verbundenes Unternehmen sind
die Leistungen zu Fremdpreisen (häufig: Kostenaufschlagsmethode) gegenüber dem
Pool zu verrechnen. Das Entgelt ist nach dem anzuwendenden Aufteilungsschlüssel
auf die Poolmitglieder zu verteilen. | VWG Umlageverträge,
Tz. 1.7 |
Nahestehende Person | Eine Person ist insbesondere
dann nahestehend, wenn die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem
Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf den Steuerpflichtigen
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf
diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann. | |
Öffnungsklauseln
(Escapeklauseln) | Die verschiedenen
Öffnungsklauseln erlauben es dem Steuerpflichtigen unter den in
§ 1
Absatz 3 Satz 10 AStG geregelten
Voraussetzungen, bei einer grenzüberschreitenden Funktionsverlagerung
ausnahmsweise von der Transferpaketbetrachtung abzusehen. Stattdessen kann er
für die im Transferpaket enthaltenen Vermögenswerte und Dienstleistungen dem
Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Einzelverrechnungspreise ansetzen. | § 1 Absatz 3
Satz 10 AStG; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.2.3 |
Paketbetrachtung „package deal” | Unter einer Paketbetrachtung
(oder auch Leistungspaket) ist die zusammenfassende Beurteilung und Bewertung
eng miteinander verbundener oder zeitlich eng aufeinander folgender
Geschäftsvorfälle zu verstehen, z. B.:
(siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.9 und Tz. 3.11) | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 3.10.2 |
Palettenbetrachtung | Unter einer
Palettenbetrachtung (Produkt- oder Leistungspalette) wird eine Zusammenfassung
von sachlich oder zeitlich miteinander verbundenen Geschäften zum Zweck einer
gemeinsamen Kalkulation der Preise verstanden (siehe auch OECD Leitlinien,
Tz. 3.9). | VWG Verfahren,
Tz. |
Plandaten
(Planzahlen) | Plandaten können für die
Kalkulation von Verrechnungspreisen zu verwenden sein. Die zu Grunde gelegten
Planannahmen (Plandaten) sind anhand der Erfahrungen bereits abgelaufener
Zeiträume und kaufmännischer, betriebswirtschaftlich fundierter, vorsichtiger
Prognosen im Einzelnen auszuwählen und zu begründen. | VWG Verfahren,
Tz. .6 b) |
Planrechnungen/Prognoserechnungen | Verrechnungspreise können
durch Planrechnungen unter Verwendung von Plandaten festgelegt werden, wenn
ausreichend zuverlässige Fremdvergleichspreise nicht mit zumutbarem Aufwand
ermittelt werden können. Die Verrechnungspreisbildung aufgrund von
Planrechnungen muss auf der Anwendung einer im jeweiligen Fall geeigneten
Verrechnungspreismethode beruhen. | VWG Verfahren,
Tz. .6 a) |
Poolmitglieder | Mitglied eines steuerlich
anzuerkennenden Pools können nur Unternehmen sein, die gleich gerichtete
Interessen verfolgen, d. h. die die im Pool erbrachten Leistungen in
wirtschaftlich vergleichbarer Weise nutzen. | VWG Umlageverträge,
Tz. 1.2 |
Poolumlage | Der Umlagebeitrag eines
Poolmitglieds, der in Geld- oder Sach- oder Dienstleistungen bestehen kann, um
Vorteile des Pools nutzen zu können. | VWG Umlageverträge,
Tz. 3.1 |
Poolumlageverträge (siehe auch
Umlageverträge) | Vereinbarungen, die
international verbundene Unternehmen miteinander abschließen, um im gemeinsamen
Interesse, in einem längeren Zeitraum, durch Zusammenwirken Leistungen zu
erlangen bzw. zu erbringen. Die Leistungen müssen im Interesse der empfangenden
Unternehmen erbracht werden und einen Vorteil erwarten lassen, z. B. durch
Ersparnis von Aufwand oder Steigerung der Erlöse. Die Leistungen können sich
auf Hilfsfunktionen der Poolmitglieder erstrecken. Sie werden zusammengefasst
bewertet oder können in einer Vielzahl von Einzelleistungen bestehen. Derartige
Umlageverträge beruhen auf dem Gedanken des Aufwandspools. Die Poolmitglieder
bilden eine Innengesellschaft, ohne eine Mitunternehmerschaft oder
Betriebsstätte zu begründen. | VWG Umlageverträge,
Tz. 1.1; VWG Verfahren, Tz. 3.2.3 |
Portfolioansatz „portfolio approach” | Unter einem Portfolioansatz
wird eine Geschäftsstrategie verstanden, bei der bestimmte Geschäftsvorfälle
zusammengefasst werden, um über die Gesamtheit der Geschäftsvorfälle einen
angemessenen Gewinn zu erzielen, und nicht durch ein bestimmtes Produkt im
Portfolio. Beispielsweise kann ein Produkt mit niedriger Gewinnmarge oder gar
Verlust angeboten werden, wenn dadurch Nachfrage nach anderen Produkten oder
Dienstleistungen des selben Unternehmens erzeugt wird, die mit hohen
Gewinnmargen verkauft oder zur Verfügung gestellt werden können, z. B.
Kaffeemaschinen und Kaffeekapseln oder Drucker und Druckerpatronen (siehe auch
OECD Leitlinien, Tz. 3.10). | |
Preisanpassungsklausel „price adjustment clause” | Ordentliche und
gewissenhafte Geschäftsleiter vereinbaren Preisanpassungsklauseln, wenn die
Wertbestimmung für eine Transaktion zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Die Regelung des § 1
Absatz 3
Satz 11 und
12 AStG, die der Finanzbehörde im Fall
des hypothetischer Fremdvergleich unter bestimmten Voraussetzungen eine
nachträgliche Preisanpassung ermöglicht, ist nur anzuwenden, wenn die
beteiligten Unternehmen für eine solche Transaktion (z. B. für einen
immateriellen Wert) zu einem Festpreis (Einmalzahlung oder Ratenzahlung) keine
fremdübliche Anpassungsregelung getroffen haben. Nur in diesem Fall sind
gesetzlich zehn Jahre für eine Anpassung vorgesehen, die einmal in diesem
Überprüfungszeitraum möglich ist. Wird eine gewinn- bzw. umsatzabhängige Lizenz
oder eine Kombination von beidem vereinbart, ist § 1 Absatz 3
Satz 11 und
12 AStG nicht anzuwenden (siehe auch
OECD Leitlinien, Tz. 6.30). | |
Preisvergleichsmethode „comparable uncontrolled price method – CUP” | Der zwischen den
Nahestehenden vereinbarte Preis wird mit Preisen verglichen, die bei
vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden im Markt vereinbart worden sind.
Dies kann geschehen durch
| § 1 Absatz 3
Satz 1 AStG; VWG 1983, Tz. 2.2.2 |
Regressionsanalyse | Statistisches
Analyseverfahren, das der Steuerpflichtige zu dokumentieren und zu erläutern
hat, wenn er es verwendet. | VWG Verfahren,
Tz. .4 |
Reingewinn
nach Steuern | Für die Ermittlung des
Reingewinns nach Steuern sind nur die finanziellen Überschüsse nach Abzug der
Fremdkapitalkosten und der Steuern aus dem Transferpaket (Funktionsverlagerung)
wertrelevant, die als Nettoeinnahmen während der erwarteten wirtschaftlichen
Nutzungsdauer des Transferpakets in den Verfügungsbereich des jeweiligen
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gelangen. Die Reingewinne nach
Steuern werden aus den für die Zukunft geplanten Jahresergebnissen abgeleitet.
Die dabei zugrunde liegende Planungsrechnung kann je nach Üblichkeit im
betreffenden Unternehmen (Konzern) nach handelsrechtlichen, steuerrechtlichen
oder nach anderen Vorschriften (z. B. IFRS, US-GAAP) aufgestellt sein. Das
Jahresergebnis ist um nicht zahlungswirksame Ergebnisbeiträge sachgerecht zu
korrigieren. | § 1 Absatz 4 FVerlV VWG
Funktionsverlagerung, Tz. 2.1.4.1, Tz. 2.1.4.2 |
Rotationssystem/-verfahren | Ein Rotationssystem liegt
typischerweise vor, wenn ein Personaleinsatz- und -entwicklungskonzept der
Konzernspitze eingesetzt wird, das dazu führt, dass das aufnehmende Unternehmen
über eine Stellenbesetzung nicht frei entscheiden kann, sondern bestimmte
Positionen mit Arbeitnehmern des entsendenden Unternehmens zu besetzen hat.
Dies kann dazu führen, dass das entsendende Unternehmen die betreffenden
Personalkosten steuerlich ganz oder teilweise tragen muss. | VWG Arbeitnehmerentsendung,
Tz. 3.4.2 |
Routinefunktion | Routinefunktionen sind
Funktionen, bei deren Ausübung nur in geringem Umfang Wirtschaftsgüter
eingesetzt und nur geringe Risiken getragen werden. Bei üblichem
Geschäftsverlauf werden keine Verluste, sondern regelmäßig geringe aber relativ
stabile Gewinne erzielt. Routinefunktionen sind
z. B.:
| VWG Verfahren,
Tz. .2 |
Sachverhaltsdokumentation | Die
Sachverhaltsdokumentation beinhaltet Aufzeichnungen über Art, Inhalt und Umfang
von Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden sowie über die wirtschaftlichen und
rechtlichen Rahmenbedingungen. Aufzuzeichnen ist,
| VWG Verfahren,
Tz. .1 |
Schiedsverfahren | Schiedsverfahren sind
zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung der DBA, die in
einigen DBA – auch über Verrechnungspreisfälle hinaus –
vereinbart sind. Durch Schiedsverfahren soll Doppelbesteuerung vermieden
werden, wenn sich die beteiligten Staaten im Verständigungsverfahren nicht
einigen können (siehe auch Artikel 25 Absatz 5 OECD
MA). In der EU gilt das Übereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom Nr. 90/436/EWG (EU-Schiedskonvention, siehe auch Merkblatt „Verständigungs- und Schiedsverfahren). Verfahren nach der EU-Schiedskonvention beginnen wie ein „normales” Verständigungsverfahren (Vorverfahren, 1. Phase) und gehen in die 2. Phase (eigentliches Schiedsverfahren) über, wenn sich die beteiligten Staaten nicht innerhalb von 2 Jahren im Vorverfahren auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung einigen können. | |
Schließungskosten | Zu den Kosten, die durch
eine Schließung verursacht werden, können beispielsweise weiterlaufende Mieten,
Abfindungszahlungen an Mitarbeiter oder Abriss- und Entsorgungskosten
gehören. | § 7 FVerlV; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.7.1 – 2.7.3 und Tz. 2.7.8 |
Skaleneffekt „economies of scale” | Als Skaleneffekt versteht
die Betriebswirtschaftslehre die Abhängigkeit der Produktionsmenge von der
Menge der eingesetzten Produktionsfaktoren. Bei positiven Skaleneffekten kann
z. B. ein Unternehmen mit einem Kapitaleinsatz von 2 Millionen Euro mehr
produzieren, als zwei Unternehmen mit einem Kapitaleinsatz von jeweils 1
Million Euro. Dies gilt auch im Vertrieb. Skaleneffekte müssen bei der
Verprobung berücksichtigt werden, um die Vergleichbarkeit zu verbessern. | VWG Verfahren,
Tz. .2 |
Soll-/Ist-Vergleich | Ein Soll-/Ist-Vergleich ist
bei der Durchführung von Planrechnungen unerlässlich, damit das Unternehmen
entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz rechtzeitig auf einen
– gegenüber seinen Planannahmen – geänderten
Geschäftsverlauf reagieren kann. Grundlage für den Soll-/Ist-Vergleich sind die
Monats- oder Quartalsberichte (Controlling oder Revision). Diese Berichte und
der Soll-/Ist-Vergleich gehören zu den vorzulegenden Aufzeichnungen. | VWG Verfahren,
Tz. .6 c) |
Sonstige
Vorteile | Für sonstige Vorteile, die
sich noch nicht zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert haben, wären fremde
Dritte auch bereit, ein Entgelt zu zahlen, wenn sie die sonstigen Vorteile
sonst nicht nutzen könnten. Sonstige Vorteile sind Bestandteile des
Geschäftswerts bzw. als geschäftswertbildende Faktoren zu qualifizieren, wie
z. B. ein guter Ruf, gut ausgebildete Arbeitnehmer oder eine eingespielte
Betriebsorganisation. | |
Standardmethode/Standardverrechnungspreismethode | Standardverrechnungspreismethoden
sind
Sind uneingeschränkt vergleichbare Werte feststellbar, sind die Standardverrechnungspreismethoden vorrangig zu verwenden. | |
Standortvorteile/-nachteile „location savings” | Standortvorteile oder
-nachteile sind z. B.:
Die Zuordnung der Ergebnisse aus Standortvorteilen oder -nachteilen bestimmt sich nach der Verhandlungsmacht der Beteiligten (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 9.148 ff). | § 3 Absatz 2
FVerlV; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.3.2.2 |
Star
Chart | „Star Charts”
werden von Unternehmen eingesetzt, um im Verhältnis zu nahestehenden
Unternehmen eine Funktions- und Risikoanalyse und bestimmte Informationen
optisch und tabellarisch darzustellen. Auf diese Weise können Informationen
über die wesentlichen eingesetzten Vermögenswerte, über die
Vertragsbedingungen, über die gewählte Geschäftsstrategie sowie über die für
die Preisvereinbarung bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse
verdeutlicht werden. „Star Charts” ersetzen nicht die
Aufzeichnungen zur Begründung der Angemessenheit der Verrechnungspreise. | VWG Verfahren,
Tz. .4 |
Strategieträger | siehe Entrepreneur | |
Synergieeffekte | Unter
„Synergieeffekten” versteht man die Einflüsse auf die finanziellen
Überschüsse, die durch das wirtschaftliche Zusammenwirken von Unternehmen
entstehen und die von der Summe der isoliert entstehenden Überschüsse abweichen
(siehe IDW S 1 i. d. F. 2008). Synergieeffekte können sich im Bereich
Beschaffung durch Mengenrabatte, im Bereich Produktion durch bessere
Kapazitätsauslastung oder im Marketingbereich durch die gemeinsame Nutzung von
Vertriebswegen ergeben. | § 3 Absatz 2
FVerlV; VWG Funktionsverlagerung, Tz. 2.3.2.2 |
Transferpaket | Ein Transferpaket besteht
aus einer Funktion und den mit dieser Funktion zusammenhängenden Chancen und
Risiken sowie den Wirtschaftsgütern und Vorteilen, die das verlagernde
Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zusammen mit der Funktion überträgt
oder zur Nutzung überlässt, und den in diesem Zusammenhang erbrachten
Dienstleistungen. | |
Umlagefähiger Betrag | Ausgangsbasis für den
umlagefähigen Betrag bei Umlageverträgen sind die tatsächlichen direkten und
indirekten Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
erbrachten oder zu erbringenden Leistung des Pools stehen. Die Aufwendungen
sind grundsätzlich nach den Rechnungslegungsvorschriften des Staates zu
ermitteln, in dem das Unternehmen, das die Leistung erbringt, tätig wird. Die
Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, die Teil der Aufwendungen sind und auf
einen inländischen Leistungsempfänger umgelegt werden, richtet sich nach
deutschem Steuerrecht (z. B. nach
§ 160 AO
und
§ 4
Absatz 5 EStG). | VWG Umlageverträge,
Tz. 2.1 |
Umlageschlüssel | Der Verteilungsmaßstab bei
Umlageverträgen richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. In
Betracht kommen u. a.: die eingesetzten, hergestellten, verkauften oder zu
erwartenden Einheiten einer Produktlinie, der Materialaufwand, die
Maschinenstunden, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Lohnsumme, die
Wertschöpfung, das investierte Kapital, der Betriebsgewinn und der Umsatz. Auch
andere Maßstäbe sind denkbar (z. B. kombinierte Schlüssel unter Gewichtung
verschiedener Faktoren). | VWG Umlageverträge,
Tz. 3.2 |
Uneingeschränkt vergleichbare
Werte | Eine uneingeschränkte
Vergleichbarkeit von Vergleichswerten ist gegeben,
wenn
Voraussetzung ist, dass die ermittelten Werte qualitativ zuverlässig sind. | VWG Verfahren,
Tz. .7a) |
Unternehmenscharakterisierung | Zur Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes ist es regelmäßig unverzichtbar, jeweils bezogen auf
die zu prüfende Geschäftsbeziehung eine Unternehmenscharakterisierung
vorzunehmen, um zu klären, ob und welches der beteiligten Unternehmen
Routinefunktionen ausübt, welches das wesentliche Unternehmensrisiko trägt und
welches mehr als nur Routinefunktionen ausübt, ohne die wesentlichen Risiken zu
tragen. | VWG Verfahren,
Tz. .2 |
Unvergleichbarkeit | Unvergleichbarkeit ist
gegeben, wenn Geschäftsbedingungen, die wesentliche Auswirkungen auf den Preis
bzw. den Gewinn haben, sich so erheblich voneinander unterscheiden, dass die
Unterschiede durch Anpassungsrechnungen nicht beseitigt werden können. Dies
gilt insbesondere, wenn spezielle, besonders wertvolle immaterielle Werte von
Bedeutung sind oder wenn sich die maßgeblichen Funktionen oder Risiken
erheblich voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn die
Fremdvergleichsdaten so lückenhaft, unüberprüfbar (Massedaten mehrerer hundert
oder tausend Unternehmen ohne Vergleichbarkeitsanalyse) oder im Hinblick auf
die Qualität relevanter Daten so unzuverlässig sind, dass ihnen keine
Aussagekraft beigemessen werden kann. Dauerverluste indizieren insbesondere bei
Konzernvertriebs- oder -dienstleistungsgesellschaften, dass die Sachverhalte
unvergleichbar sind, z. B. das geprüfte Unternehmen verfolgt eine andere
Geschäftsstrategie als die Vergleichsunternehmen. | VWG Verfahren,
Tz. .7b) |
Unverwertbarkeit von
Aufzeichnungen | Unverwertbarkeit liegt vor,
wenn die Qualität der vorgelegten Aufzeichnungen – unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – so schlecht ist,
dass dies der Nichtvorlage von Unterlagen gleich kommt. Die Frage der
Verwertbarkeit ist im Hinblick auf den jeweiligen Prüfungsgegenstand
(Anforderung durch den Prüfer) zu beantworten. D. h., auch wenn für die
Mehrzahl der Geschäftsvorfälle verwertbare Aufzeichnungen vorliegen, kann dies
für einzelne Geschäftsvorfälle nicht der Fall sein. Es kommt nicht auf die
Quantität der vorgelegten Aufzeichnungen an, sondern ausschließlich auf ihre
Qualität. | § 162
Absatz 3 und
4 AO; VWG Verfahren, Tz. b) |
Vergleichbarkeit „comparability” | Ein Vergleich der
Geschäftsbeziehungen, wie sie einerseits zwischen fremden Dritten und
andererseits zwischen nahestehenden Personen zustande kommen, ebenso ein
Vergleich der Ergebnisse unabhängiger Unternehmen mit denen des geprüften
Unternehmens ist nur dann aussagefähig, wenn die ausgeübten Funktionen und
übernommenen Risiken sowohl des geprüften Unternehmens als auch der
Vergleichsunternehmen präzise identifiziert wurden und wenn festgestellt werden
kann, dass sie vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeitsprüfung sind alle
Faktoren heranzuziehen, die sich auf die Preisgestaltung auswirken könnten.
Dazu gehören insbesondere folgende
Vergleichbarkeitsfaktoren:
(siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 1.36) | VWG Verfahren,
Tz. .7; VWG 1983, Tz. 3.1.2.1 (für Lieferungen von Gütern und Waren) |
Verluste
(dauerhaft/nachhaltig) | Wenn ein Steuerpflichtiger
in mehr als drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren aus
Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden einen steuerlichen Verlust ausweist, hat
er Aufzeichnungen über die Verlustursachen und über die Vorkehrungen zur
Beseitigung der Verlustsituation zu erstellen. | § 5 Nr. 5
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. |
Verrechnungspreise | Verrechnungspreise sind die
Entgelte, die vom Steuerpflichtigen für seine grenzüberschreitenden
Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen der steuerlichen
Einkünfteermittlung zugrunde gelegt werden. Verrechnungspreise sind mit den
Preisen für vergleichbare Geschäftsvorfälle zwischen voneinander unabhängigen
Dritten zu vergleichen, um eine angemessene Einkunftsabgrenzung
sicherzustellen. | |
Verrechnungspreismethoden | Standardmethoden und
geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethoden. Der Steuerpflichtige hat aufzuzeichnen, weshalb er die angewandte Verrechnungspreismethode hinsichtlich der Art seiner Geschäftsvorfälle und der sonstigen Verhältnisse für geeignet hält. Er ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen für mehr als eine geeignete Verrechnungspreismethode zu erstellen (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.8). | |
Verrechnungspreisrichtlinien
(innerbetriebliche) | Verrechnungspreisrichtlinien, deren Inhalt und Ausgestaltung der
Steuerpflichtige bestimmt, können z. B.
Verrechnungspreisrichtlinien können insoweit wichtiger Bestandteil der zu erstellenden Aufzeichnungen sein. | § 2 Absatz 3 GAufzV, VWG
Verfahren, Tz. |
Verständigungsverfahren „Mutual Agreement Procedure – MAP” | Internationale
Verständigungsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden
Anwendung der DBA. Rechtsgrundlage sind die Verständigungsklauseln der DBA,
vgl.
Artikel 25
OECD-MA (siehe auch Merkblatt „Verständigungs- und
Schiedsverfahren). | VWG
Verfahren, Tz. 6 |
Vertragshändler | Merkmale für einen
Vertragshändler sind typisierend u. a.
Es ist zu beachten, dass ein Vertragshändler – im Gegensatz zu einem Eigenhändler – regelmäßig über keinen eigenen Kundenstamm verfügt, weil er in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist. | VWG Funktionsverlagerung,
Tz. 4.2.1 |
Verwertbarkeit von
Aufzeichnungen | Aufzeichnungen sind
verwertbar, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
die Feststellung und Prüfung ermöglichen, welche Sachverhalte vom
Steuerpflichtigen verwirklicht wurden
(„Sachverhaltsdokumentation”) und ob und inwieweit der
Steuerpflichtige dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat
(„Angemessenheitsdokumentation”). Verwertbare Aufzeichnungen sind
der Prüfung der Verrechnungspreise zu Grunde zu legen, ohne dass dadurch
Berichtigungen durch die Finanzbehörde ausgeschlossen wären. | § 2 Absatz 1 Satz 3
GAufzV VWG Verfahren, Tz. a) |
Vorteilsausgleich „intentional set-off” | Ein Ausgleich zwischen
vorteilhaften und nachteiligen Geschäftsvorfällen (Vorteilsausgleich) ist
zulässig, wenn der Steuerpflichtige bei Geschäftsvorfällen mit einer
nahestehenden Person nachteilige Bedingungen im Hinblick darauf in Kauf nimmt,
dass er von diesem Nahestehenden im Gegenzug Vorteile erhält. Der
Vorteilsausgleich setzt voraus, dass
(siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.13 ff.) | VWG
1983, Tz. 2.3; VWG Arbeitnehmerentsendung, Tz. 4.3 |
Wertschöpfung/Wertschöpfungsbeitrag | Die Wertschöpfung (der
Wertschöpfungsbeitrag) eines Konzerns, Unternehmens bzw. eines
Unternehmensbereichs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert, den der
Abnehmer für eine erhaltene Leistung zu zahlen bereit ist (Marktpreis der
erbrachten Leistung), und den vom Leistungserbringer bezogenen Vorleistungen.
Die Wertschöpfung lässt sich auch aus den Kosten der Leistungserbringung
zuzüglich eines Gewinnzuschlags errechnen. | § 4 Nr. 3 b)
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. .5 |
Wertschöpfungsbeitragsanalyse | Durch eine
Wertschöpfungsbeitragsanalyse können Anhaltspunkte dafür gewonnen werden,
welche Preise, Kostenaufschläge, Margen usw. vor dem Hintergrund der
Wertschöpfungsbeiträge der einzelnen Gesellschaften als angemessen anzusehen
sind. Dazu sind zunächst die einzelnen Geschäftsprozesse, die für die
Wertschöpfung des Konzerns relevant sind, zu identifizieren. Anschließend ist
die relative Bedeutung der einzelnen Geschäftsprozesse für die
Gesamtwertschöpfung zu gewichten und anteilig zu bestimmen, so dass die
Bedeutung der einzelnen Geschäftsprozesse im Rahmen der Wertschöpfung für den
Konzern ersichtlich wird. Schließlich ist zu analysieren, welchen Beitrag die
jeweilige Konzerngesellschaft zu den einzelnen Geschäftsprozessen beisteuert.
Dieser Beitrag ist ins Verhältnis zu den Wertschöpfungsbeiträgen der
nahestehenden Personen zu setzen. Auf dieser Grundlage ist der Anteil der
einzelnen Gesellschaften an der Gesamtwertschöpfung zu bestimmen. | VWG Verfahren,
Tz. .5 |
Wertschöpfungskette im
Konzern | Als Wertschöpfungskette wird
der gesamte Leistungserstellungsprozess im Konzern bezeichnet, der mit der
Forschung und Entwicklung beginnt und mit der Abgabe an Kunden außerhalb des
Konzerns endet. | § 4 Nr. 3b)
GAufzV; VWG Verfahren, Tz. .5. |
Wesentlichkeit von immateriellen
Wirtschaftsgütern und Vorteilen | In Fällen von
Funktionsverlagerungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile
wesentlich, wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind
(qualitativer Maßstab) und ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als
25 % der Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter und Vorteile des
Transferpakets beträgt (quantitativer Maßstab). | |
Wiederverkaufspreis
methode „resale price method” | Diese Methode geht von dem
Preis aus, zu dem eine Ware, die bei einem Nahestehenden gekauft wird, an einen
unabhängigen Abnehmer weiterveräußert wird. Von dem Preis aus dem Wiederverkauf
wird (retrograd) auf den Preis zurückgerechnet, der für die Lieferung zwischen
den Nahestehenden anzusetzen ist. Dazu wird der Wiederverkaufspreis um
Abschläge gemindert, die der Funktion und dem Risiko des Wiederverkäufers
entsprechen. Läuft eine Ware über eine Kette Nahestehender, so ist ggf. vom
Abgabepreis der letzten Lieferung an einen fremden Abnehmer über die Kette
hinweg bis zu deren Anfangsglied zurückzurechnen. Entsprechendes gilt bei
Leistungen. | VWG
1983, Tz. 2.2.3 |
Zahlungsstrom | siehe Cashflow | |
Zeitnahe
Erstellung von Aufzeichnungen | Aufzeichnungen über
außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah erstellt, wenn sie im engen
zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall gefertigt wurden. Sie gelten
als noch zeitnah erstellt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres gefertigt werden, in dem sich der Geschäftsvorfall ereignet
hat. | § 90 Absatz 3 Satz 3 AO § 3
Absatz 1 GAufzV; VWG Verfahren, Tz. 3.4.8.2 |
Zweiseitige
Methode „two-sided method” | Als „zweiseitige
Methode” wird vor allem die geschäftsvorfallbezogenen
Gewinnaufteilungsmethode bezeichnet. Die Anwendung einer „zweiseitigen
Methode” erfordert – neben den Informationen über das
inländische Unternehmen – auch detaillierte Informationen über das
ausländische verbundene Unternehmen, das einer der Beteiligten des
Geschäftsvorfalls ist (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.21). Ohne
detaillierte Informationen über die Beteiligten eines Geschäftsvorfalls kann
keine Aufteilung des insgesamt aus dem Geschäftsvorfall erzielten Gewinns
erfolgen. |
BMF v. - IV B 5 - S
1341/07/10006-01
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 838
EStB 2014 S. 215 Nr. 6
TAAAE-65374