Drittwirkung der Steuerfestsetzung im
Insolvenzverfahren
Leitsatz
Die
Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach § 166 AO erstreckt sich
auf einen Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner, der
nach Anmeldung der Umsatzsteuerforderung durch das des Finanzamts
zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren keinen Widerspruch erhoben
hat, auch wenn er die Umsatzsteuerfestsetzungen vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit dem Einspruch angefochten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 4 DStRE 2015 S. 489 Nr. 8 EFG 2014 S. 1166 Nr. 14 GmbH-StB 2014 S. 209 Nr. 7 Ubg 2015 S. 321 Nr. 5 RAAAE-64569
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