Keine Terminsgebühr bzw. Erledigungsgebühr bei einem vom Berichterstatter auf Basis eines bereits vorliegenden Prozesskostenhilfebeschlusses
erarbeiteten und mit der Behörde telefonisch abgestimmten Erledigungsvorschlag
Leitsatz
1. Ist es zwischen den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu keiner Besprechung hinsichtlich der Erledigung des
Verfahrens gekommen, sondern hat vielmehr der Berichterstatter aus eigenem Antrieb in Vorbereitung einer beabsichtigten mündlichen
Verhandlung unter Hinweis auf eine bereits ergangene Entscheidung des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren die beklagte Behörde
hinsichtlich einiger Streitgegenstände telefonisch veranlasst, ihre bis dahin vertretene Rechtsauffassung zu überdenken und
insoweit einen Abhilfebescheid zu erlassen und sodann den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, und hat darauf die Behörde
noch am gleichen Tage schriftsätzlich erklärt, dem gerichtlichen Vorschlag zu folgen, so steht dem Kläger ungeachtet dessen
keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) zu, dass der Berichterstatter anschließend
mit dem Kläger telefonisch das weitere Vorgehen erörtert und ihn zur Rücknahme der Klage für die übrigen Streitgegenstände
veranlasst hat.
2. Eine „Besprechung” i. S. d. Vorbemerkung Ziffer 3 Abs. 3 VV-RVG als Voraussetzung für eine Terminsgebühr setzt grundsätzlich
einen mündlichen wechselseitigen Austausch von Erklärungen und Argumenten sowie die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt
in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, kann ausnahmsweise aber auch dann
gegeben sein, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung
des Rechtsstreits dem Gericht oder dem Berichterstatter mitteilen und dieses bzw. dieser die Vorschläge und die Antworten
hierauf dann an die jeweils andere Partei weiterleitet (vgl. ). Macht dagegen der Richter eigene
Vorschläge zur Erledigung, so kann dieser Vorgang nicht als „Besprechung” zwischen den Parteien gewertet werden.
3. Es entsteht weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr, wenn der Berichterstatter zu keiner Zeit wie ein Kommunikationsmedium
wechselseitig Besprechungsbeiträge der Beteiligten weitergegeben, sondern die Sach- und Rechtslage selbstständig geprüft und
dann als Ergebnis dieser Überlegung selbst auf der Basis eines Prozesskostenhilfebeschlusses einen Einigungsvorschlag entwickelt
und dann mit den Beteiligten telefonisch besprochen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1143 Nr. 13 PAAAE-64548
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