BFH Beschluss v. - X B 67/13

Unterschiedliche Rechtslage führt nicht zur Divergenz

Gesetze: EStG § 7g, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 4 K 1244/09 (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht vom (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952) ab.

2 1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Diese Voraussetzung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung in der entscheidenden Rechtsfrage zu einer anderen Rechtslage ergangen ist als das angefochtene FG-Urteil (vgl. z.B. , BFH/NV 1998, 1451). So ist es im Streitfall.

3 Das BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 (Streitjahr 2007) bezieht sich auf § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl I 2007, 1912), das FG-Urteil (Streitjahre 2001 bis 2003) auf § 7g EStG a.F. Nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. musste zwischen der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist z.B. dann nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gebildet wird (, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187). Begründung dieser Rechtsprechung war der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Ansparabschreibung und der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen stärken wollte und deshalb die „voraussichtliche” Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition sein müsse. Während nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. eine am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhandene Rücklage zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen war, regelt § 7g Abs. 3 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, dass bei unterbliebener Investition der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr rückgängig zu machen ist. Daraus hat der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 abgeleitet, durch die Neufassung der Vorschrift sei regelmäßig der Anreiz entfallen, den Investitionsabzugsbetrag auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich keine Investitionsabsicht bestehe und gefolgert, die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung erscheine entbehrlich (unter II.2.b aa).

4 Zum im Streitfall geltenden § 7g EStG a.F. hat der VIII. Senat zudem in seinem Urteil vom selben Tag die Auffassung vertreten, dass der zu der damaligen Rechtslage unstreitig erforderliche Finanzierungszusammenhang dann nicht vorliege, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen werde und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich seien (, BFH/NV 2012, 933, unter II.1.b dd, m.w.N.).

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

6 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1073 Nr. 7
LAAAE-64182