Instanzenzug: TDiG Süd
Gründe
I
1Der ... Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb der Fachoberschulreife eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Auf seine Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er mit Wirkung vom ... 2002 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit wurde bis auf zwölf Jahre verlängert und endet mit Ablauf des ... 2014. Der Soldat wurde zuletzt im ... 2008 zum Oberfeldwebel befördert. Ein Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im Auswahljahr ... blieb ohne Erfolg. Im ... 2007 war er zur ...staffel ... in L. versetzt worden. Nach Bestehen des Feldwebellehrganges wurde er dort als ...feldwebel und Gruppenführer verwendet. Wegen der streitgegenständlichen Vorfälle war der Soldat ab dem ... 2010 zur ... Abteilung ... kommandiert. Zum ... 2012 wurde er mit Beginn des Berufsförderungsdienstes zur Stammdienststelle der Bundeswehr in K. versetzt und vom militärischen Dienst freigestellt. Er absolviert seitdem das Studium der ...technik.
2Die Sonderbeurteilung vom ... Januar 2010 bewertete seine Leistungen auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit "6,00".
3Der Staffelkapitän und der Kommandeur hoben in dieser Beurteilung das hohe Engagement und das Fachwissen des Soldaten lobend hervor und führten aus, dass er mit höherwertigen Aufgaben betraut worden sei und sich auf dem Dienstposten des stellvertretenden Zugführers bzw. Zugführers bewährt habe. Ausgeführt wurde auch, dass der Soldat seine ihm unterstellten Soldaten für sich gewonnen habe. Er lebe das Bild des Vorgesetzten glaubwürdig vor. Damit zeige er eindeutig, dass er sich seiner Vorbildfunktion permanent bewusst sei. Im Persönlichkeitsprofil wurden die geistige Kompetenz und die Kompetenz in Menschenführung als "stärker ausgeprägt" und "bestimmendes Merkmal" gesehen; "ausgeprägt" seien die soziale und die konzeptionelle Kompetenz, während die funktionale Kompetenz "weniger ausgeprägt" sei. Der Soldat wurde als ausgeglichener und charakterlich gefestigter Portepeeunteroffizier mit überzeugendem soldatischen Selbstverständnis, korrektem militärischen Auftreten und vorbildlicher Arbeitsauffassung beschrieben. Auch ein Talent zur Menschenführung und die ruhige und besonnene Führung des ihm unterstellten Bereiches sind herausgehoben worden. Seine Vorgesetzten hielten ihn hiernach für einen Laufbahn- und Statuswechsel für besonders geeignet.
4In der Berufungshauptverhandlung hat der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zur Tatzeit, Major S., erläutert, er habe nach dem ersten Quartal 2009 die Staffel übernommen. Der Soldat habe sehr gute Arbeit als stellvertretender Zugführer geleistet, er habe in organisatorischen Fragen konstruktiv mitgearbeitet und auch in der Ausbildung sehr gute Leistungen gezeigt. Nachdem der Zugführerposten vakant geworden sei, habe er diesen dem Soldaten übertragen. Es sei dann in der Folgezeit zu Friktionen zwischen dem Soldaten und den weiteren Unteroffizieren des Zuges gekommen. Darauf hätten ihn auch die Vertrauensperson der Unteroffiziere und der Spieß angesprochen. Es sei aber nicht außergewöhnlich, dass sich ein Zug nach einem Führungswechsel erst neu finden, ein neuer Zugführer in seine Aufgabe hineinwachsen und die unterstellten Unteroffiziere sich an einen neuen Führungsstil gewöhnen müssten. Gemeinsam mit dem Spieß und der Vertrauensperson sei er daher davon ausgegangen, dass sich das Verhältnis des Soldaten zu seinen unterstellten Unteroffizieren im Laufe der Zeit bessern werde. Sowohl er als auch der Spieß und die Vertrauensperson hätten mit dem Soldaten über die Schwierigkeiten gesprochen und ihm Hinweise für eine Verbesserung seines Führungsverhaltens gegeben. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Soldat diese Hinweise angenommen habe. Der Soldat habe als Zugführer einen autoritäreren Führungsstil gehabt als sein Vorgänger, mehr auf das Prinzip von Befehl und Gehorsam und weniger auf ein Miteinander gebaut. Deshalb hätte es auch weniger Zusammenhalt unter dem Führungspersonal in dem Zug gegeben. Nach den Vorfällen und einer ersten Klärung der Sachlage habe er veranlasst, dass der Soldat aus seiner Staffel wegkommandiert wurde. Die Vorfälle hätten sich in der Staffel schnell herumgesprochen. Er halte den Soldaten nach wie vor für ein organisatorisches Talent und für sehr intelligent. Dieser habe die Fähigkeiten zu einem sehr guten Zugführer. Menschen würde er dem Soldaten aber nach den Vorfällen nicht mehr anvertrauen. Die Kompetenz zur Menschenführung müsse er ihm anders als noch in der Sonderbeurteilung absprechen.
5Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten bei der ... Abteilung ..., Hauptmann R., hat in seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor dem Truppendienstgericht ausgeführt, er sei Ende des Jahres 2010 Disziplinarvorgesetzter des Soldaten geworden und habe mit ihm über die Vorfälle gesprochen. Er glaube, die Schwere der Vergehen sei dem Soldaten erst nach und nach bewusst geworden. ln der neuen Einheit seien die Vorfälle nicht bekannt geworden. Nach einer Weile habe er den Soldaten auch in der Ausbildung eingesetzt, wobei es zu keinen Problemen gekommen sei. Wo es möglich gewesen sei, habe sich der Soldat eingebracht. Er habe aber nicht den Eindruck, dass der Soldat versuche, etwas gutzumachen. Seine Leistungen ordne er im oberen Drittel ein. Er sei zuverlässig, habe aber ein erkennbares Geltungsbedürfnis.
6Der Soldat ist Träger der Schützenschnur Stufe III (Gold), des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst Stufe III (Gold) und des Tätigkeitsabzeichens Führungsdienstpersonal Stufe II (Silber). 2010 hat er eine Leistungsprämie erhalten.
7Der Disziplinarbuchauszug vom enthält eine tilgungsreife und deshalb rechtlich irrelevante Eintragung. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, zu dem der Soldat nach Auflösung seines letzten Stammtruppenteils während einer Berufsförderungsmaßnahme versetzt worden war, sah sich nicht in der Lage, einen aktuellen Disziplinarbuchauszug zu erstellen, ließ aber mitteilen, dass der Soldat seit seiner Versetzung dorthin "disziplinar nicht aktenkundig geworden" sei. Die Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom enthält keinen Eintrag.
8Das teilweise sachgleiche Strafverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom ... 2012 nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und durch Beschluss vom ... 2012 endgültig eingestellt worden. Dem Soldaten wurde auferlegt einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 1 500 EUR in sechs monatlichen Raten an sechs verschiedene soziale Einrichtungen zu zahlen.
9Der Soldat ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes - Dienstleistungszentrum - vom erhält er Bezüge in Höhe von 2 863, 90 EUR brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, des Kindergeldes und vermögenswirksamer Leistungen wurden ihm tatsächlich 2 664, 44 EUR ausgezahlt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend erläutert, seine Frau erhalte noch Elterngeld, werde aber ab Januar 2014 wieder ihre Berufstätigkeit aufnehmen. Die noch offenen Verbindlichkeiten habe er seit der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht, bei dem er auf Zahlungen für ein Kraftfahrzeug und Verbindlichkeiten wegen eines Umzuges verwiesen hatte, nicht tilgen können. Er leiste noch ca. 300 EUR monatlich für ein Kraftfahrzeug und weitere 300 bis 400 EUR pro Quartal für sonstige Verbindlichkeiten. Er befinde sich im dritten Fachsemester seines Studiums. Dies werde er frühestens nach der Regelstudienzeit von weiteren zwei Jahren abgeschlossen haben, er schließe wegen der familiären Belastung ein zusätzliches Semester nicht aus. Wenn ihm ein Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit gelinge, werde er ein Masterstudium aufnehmen; andernfalls als Bachelor eine Berufstätigkeit in der Wirtschaft beginnen.
II
101. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs Division ... vom ... November 2010, dem Soldaten ausgehändigt am ... November 2010, eingeleitet worden. Vor seiner eigenen Anhörung war dem Soldaten die Stellungnahme der Vertrauensperson eröffnet worden.
11Nach Gewährung des Schlussgehörs am ... Februar 2011 und Gelegenheit zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom ... Juli 2011, zugestellt am ... August 2011, ein Dienstvergehen zur Last gelegt.
122. Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom ... September 2012 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.
13Ihrer Entscheidung hat die Kammer folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt:
"Der Soldat war vom ... 09.2010 während eines Aufenthaltes der ...staffel ... auf dem Truppenübungsplatz H. in der Nähe von S. als Leitender der Übung eingesetzt.
Am ... 09.2010 traf man sich zu einem gemütlichen Zusammensein vor dem ...stand im ...raum E.. Hier wurden Scherze gemacht, auch zwischen dem Soldaten und dem damaligen Gefreiten H.. Aus einer Laune heraus, befahl der Soldat dann dem damaligen Gefreiten H. in ca. 50 Meter Entfernung zu ihm in Stellung zu gehen. Dieser befolgte den Befehl und drehte sich mit Blickrichtung zum Soldaten. Ob er dann auf Befehl des Soldaten seine Restübungsmunition mit dem G36 in Richtung des Soldaten verschoss, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr geklärt werden. Der Soldat jedenfalls begab sich zum ...stand und kam mit einer Signalpistole sowie dazugehöriger Munition zurück. Sodann schoss er absichtlich in Richtung des am Boden liegenden damaligen Gefreiten H., wobei der Schuss etwa zwei Meter über dem damaligen Gefreiten H. hinwegging und der Soldat den damaligen Gefreiten H. zuvor gefragt hatte, 'H., Eier oder keine Eier?'.
Anschließend befahl der Soldat dem damaligen Gefreiten H. aufzustehen und schoss erneut mit der Signalpistole in dessen Richtung, wobei der Schuss wiederum ca. zwei Meter über dem Kopf des damaligen Gefreiten H. nach links oben hinwegging.
Nunmehr schoss der Soldat, nachdem er sich zuvor erneut mit Munition für die Signalpistole versorgt hatte in ca. 20 Meter Abstand vor dem damaligen Gefreiten H. unmittelbar in dessen Standrichtung gegen den Boden, wodurch das Geschoss der Signalpistole vom Boden abprallte und den damaligen Gefreiten H. nur knapp verfehlte. Der damalige Gefreite H. versuchte nun, nachdem der Soldat erneut zum ...stand zurückging um weitere Munition für die Signalpistole zu holen, sich unter dem Gelände befindlichen Buschwerk zu verstecken, damit der Soldat nicht noch einmal auf ihn schießen würde. Daraufhin befahl der Soldat dem damaligen Obergefreiten B. den damaligen Gefreiten H. zu suchen und ihn wieder hervorzuholen, was dieser auch tat. Der damalige Gefreite H. begab sich daraufhin wieder in das Schussfeld des Soldaten. Nunmehr befahl der Soldat dem Gefreiten H. wiederum in Stellung zu gehen, kniete sich selbst ebenfalls ab und fragte den damaligen Gefreiten H. erneut, 'Eier oder keine Eier?' und legte sodann die Signalpistole auf den Rücken des damaligen Gefreiten H. auf mit Schussrichtung zu dessen Füßen und gab erneut einen Schuss ab, der parallel zu den Beinen verlief, wobei der damalige Gefreite H. deutlich die Abschusswärme spürte. Der Soldat hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, den damaligen Gefreiten H. zu treffen oder zu verletzen.
Am ... September 2010 führte der Soldat einen Lkw Wolf 0,5 to auf einer Versorgungsfahrt von der Schießbahn des Truppenübungsplatzes H. zur ...kaserne in S.. Beifahrer war der damalige Oberfeldwebel Se. und der damalige Hauptgefreite T., der auf der Rückbank saß. Auf der Rückfahrt zur Schießbahn benutzte der Soldat anstatt der asphaltierten Ringstraße auf dem Übungsplatz den sogenannten Panzertreck, der erhebliche Bodenwellen und Schlaglöcher aufwies. Eine dienstliche Notwendigkeit zur Benutzung dieses Panzertrecks bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Es war allerdings üblich, dass der- geländegängige- Lkw Wolf 0,5 to von den Soldaten auch im Gelände genutzt wurde, um zum einen seine Geländefähigkeit zu testen und zum anderen das Fahren mit dem Lkw Wolf im Gelände zu üben. Der Soldat hielt jedoch beim Durchfahren dieses Panzertrecks auf einer Schlaglockstrecke, die eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h erlaubt hätte, eine Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h ein, wodurch es beim Durchfahren eines tiefen Schlagloches zu einem heftigen Aufsetzen des Fahrzeuges kam. Hierdurch kam es bei seinem Beifahrer, dem damaligen Hauptgefreiten T., zu einer Stauchung im Rückenbereich, welche ihm erhebliche Schmerzen verursachte. Nachdem der damalige Hauptgefreite T. den Soldaten hierauf hingewiesen hatte und ihn bat, langsamer zu fahren, gab der Soldat ihm lediglich zur Antwort, er solle sich nicht so anstellen und fuhr zunächst mit der vorbeschriebenen Geschwindigkeit weiter. Erst nachdem der damalige Hauptgefreite T. mehrfach intervenierte und der Soldat auch an seinem schmerzverzerrten Gesicht erkannte, dass er unter Schmerzen litt, bewegte er das Fahrzeug im Schritttempo auf die Panzerringstraße zurück und fuhr dann mit seinen Beifahrern in die Kaserne, wo der damalige Hauptgefreite T. den Truppenarzt aufsuchte. Dieser stellte eine Prellung im Rückenbereich fest und schrieb den damaligen Hauptgefreiten T. für den Rest der Woche 'krank zu Hause'. Am darauffolgenden Wochenbeginn waren beim damaligen Hauptgefreiten T. keine Beschwerden mehr vorhanden.
Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem Vorbeischießen am damaligen Gefreiten H. mittels einer Signalpistole lediglich um Unfug, einen Scherz, gehandelt habe. Dies sei aus der Situation am ...stand heraus entstanden, wo ebenfalls gescherzt und gelacht worden sei. Der damalige Gefreite H. habe mit Übungsmunition auf ihn geschossen und er habe dann eben aus einer Laune heraus und lediglich zum Scherz mit der Signalpistole sozusagen geantwortet. Bereits nach dem ersten Schuss habe allerdings der ebenfalls anwesende Feldwebel Be. schon zu ihm gesagt, dass er dies doch nicht machen könne. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass der damalige Gefreite H. das Ganze als Scherz aufgenommen habe. Er habe jederzeit hoch genug gezielt, um eine Verletzung des damaligen Gefreiten H. auf alle Fälle zu vermeiden. Wenn der Gefreite H. ihm gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass er dies nicht wolle, hätte er es auch sofort unterlassen. Ihm sei allerdings klar gewesen, dass die Signalpistolengeschosse sehr heiß seien und schwere Verletzungen hervorrufen könnten. Hieran habe er jedoch beim Schießen überhaupt nicht gedacht. Der damalige Gefreite H. habe noch im Scherz gesagt, sein Hintern sei aber ziemlich heiß geworden. Er habe allerdings auch gesagt, 'dass er das nicht nochmal brauche'.
Am habe er eine Versorgungsfahrt durchgeführt. Der damalige Hauptgefreite T. habe ihm gesagt, er möge doch Zigaretten für ihn mitbringen, woraufhin er, der Soldat, ihn aufgefordert habe doch mitzufahren. Man sei dann über den Panzertreck zur Kaserne und anschließend wieder zurückgefahren. Auf der Rückfahrt sei man noch angehalten worden, weil man sich auf einer Fahrspur befunden habe, die offensichtlich nur Kettenfahrzeugen vorbehalten gewesen sei. Vor dem Aufsetzen des Lkw Wolf habe er das Schlagloch zwar erkannt und gebremst, aber das sei zwecklos gewesen und man sei voll in dieses Schlagloch hineingeraten und das Fahrzeug habe aufgesetzt. Der damalige Hauptgefreite T. habe dann gesagt, er habe ein Ziehen im Rücken. Nachdem er erkannt habe, dass der damalige Hauptgefreite T. tatsächlich heftige Schmerzen hatte, sei er dann Schritttempo gefahren. Der Panzertreck sei grundsätzlich nicht für das Befahren mit Lkw Wolf gesperrt gewesen. Es habe auch ansonsten keine Befehle oder Einschränkungen diesbezüglich gegeben. Es sei auch durchaus üblich gewesen, das Fahren im Gelände mit dem Lkw Wolf auf dieser Strecke zu üben, da man ansonsten im täglichen Dienstbetrieb hierzu keine Gelegenheit gehabt habe. Am Fahrzeug sei kein Schaden entstanden. Er habe nachdem der damalige Hauptgefreite T. beim Arzt gewesen und krankgeschrieben worden sei nach ihm gefragt und sich auch ausdrücklich bei ihm entschuldigt.
Er könne sich bis heute nicht recht erklären, warum er den Unfug mit der Signalpistole getrieben habe. Er habe zu keiner Zeit daran gedacht, dass er den damaligen Gefreiten H. eventuell treffen und verletzen könne. Auch tue es ihm leid, dass er- wohl infolge unangepasster Geschwindigkeit- den Lkw Wolf auf dem Panzertreck zum Aufsetzen gebracht und dadurch dem damaligen Hauptgefreiten T. -glücklicherweise nur geringfügigen - körperlichen Schaden zugefügt habe."
14Das Schießen mit der Signalpistole in Richtung des Gefreiten H. verletze vorsätzlich die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Sorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgebietendem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Die Befehle an den Gefreiten H., in Stellung zu gehen, aufzustehen bzw. sich in das Schussfeld des Soldaten zu stellen, verletzten vorsätzlich § 10 Abs. 4 SG. Durch das Befahren des Panzertrecks mit überhöhter Geschwindigkeit, wodurch eine Rückenstauchung des Hauptgefreiten T. verursacht worden seien, habe der Soldat fahrlässig die Pflichten aus §§ 10 Abs. 3, 12 Satz 2 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
15Die Verletzung der Pflichten zum vorschriftsgemäßen Gebrauch von Waffen, zur Achtung der Rechte von Kameraden und zur fürsorglichen Behandlung Untergebener wiege außerordentlich schwer. Der Soldat habe durch sein Verhalten ein kaum noch zu überbietendes negatives Beispiel gegeben. Allerdings hielten sich die Auswirkungen dieses Fehlverhaltens in Grenzen. Der Gefreite H. habe den Vorfall als beängstigend und unangenehm empfunden. Der Soldat habe von seiner Funktion als Ausbilder abgelöst und in den Nachschubzug der ... Abteilung ... kommandiert werden müssen. Der Vorfall sei in der Truppe bekannt geworden. Außerdem habe er eine Verletzung des Hauptgefreiten T. verursacht. Hinsichtlich des Maßes der Schuld falle der Vorsatz bei den Verfehlungen im Zusammenhang mit der Signalpistole entscheidend ins Gewicht. Der Soldat sei nicht vermindert schuldfähig gewesen. Seine Angaben zur Motivation seines Verhaltens entlasteten ihn nicht, sprächen vielmehr für eine unreife Persönlichkeit. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen im Umgang mit Schusswaffen die Dienstgradherabsetzung. Die herausgehobene Position des Soldaten als Leitender der Übung sei erschwerend zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die erhebliche Gefährdung des Gefreiten H. durch einen Querschläger. Die Vorgesetztenstellung des Soldaten gemäß § 10 Abs. 1 SG wirke ebenfalls erschwerend. Mildernd sei die fehlende Absicht, den Gefreiten H. zu entwürdigen oder zu verletzen, zu berücksichtigen. Milderungsgründe in den Umständen der Tat gebe es nicht. Es handele sich insbesondere nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat. Für den Soldaten sprächen Milderungsgründe in seiner Person, seine hervorragenden dienstlichen Leistungen auch nach den Vorwürfen, seine Orden und Ehrenzeichen und die Leistungsprämie, das freimütige Geständnis sowie die glaubhaft gezeigt Reue und die fehlende Vorbelastung. Wegen der guten Prognose und des fortbestehenden Vertrauens seines Disziplinarvorgesetzten könne ihm ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden. Insgesamt sei die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels angemessen, aber auch erforderlich.
163. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am zu Ungunsten des Soldaten beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt.
17Das Truppendienstgericht habe den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zwar zutreffend bei einer "reinigenden Maßnahme" gesehen, erschwerende Umstände aber nicht gesehen bzw. nicht angemessen gewichtet. Der Soldat habe nicht nur einmal, sondern viermal mit einer geladenen Signalpistole in die Richtung des Gefreiten H, zum Teil nur knapp an ihm vorbei und einmal mit aufgesetzter Waffe wenige Zentimeter am Körper des Untergebenen vorbei geschossen, insgesamt planmäßig und überlegt gehandelt und auch noch auf seinem Vorhaben beharrt, als ihn ein Feldwebel auf die Pflichtwidrigkeit seines Tuns aufmerksam gemacht habe. Er habe unter Ausnutzung seiner Dienststellung als Leiter der Übung den Geschädigten durch einen Befehl zur Duldung des Beschusses genötigt und ihn durch die begleitenden Worte vor die Wahl gestellt, als williges Objekt von Vorgesetztenwillkür oder als Feigling zu erscheinen. Erschwerend wirke, dass er aus seiner Ausbildungsfunktion habe herausgelöst werden müssen. Dass keine böswillige Absicht vorgelegen habe, sei zweifelhaft und zudem kein mildernder Umstand. Der Soldat habe als Vorgesetzter schwerwiegend versagt und erscheine zur Führung von Menschen ungeeignet.
III
18Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO formund fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
19Das Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Da das Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
201. Das Truppendienstgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Soldat am während eines Truppenübungsplatzaufenthaltes in der Nähe von S. wissentlich und willentlich viermal in Folge in Richtung des damaligen Gefreiten H. mit einer Signalpistole geschossen habe, wobei er zuvor dreimal dem Gefreiten befohlen habe, in Stellung zu gehen bzw. aufzustehen oder sich im Schussfeld aufzustellen. Er habe den Gefreiten nicht treffen oder verletzen wollen, zwei der Schüsse hätten den Gefreiten nur knapp verfehlt. Dass sein Verhalten bei dem Gefreiten Angst und Unwohlsein verursachen würde, habe der Soldat, um seinen Spaß zu haben, billigend in Kauf genommen. Am sei der Soldat mit zwei Beifahrern, darunter dem damaligen Hauptgefreiten T., mit einem geländegängigen LKW auf der Strecke von der Schießbahn des Truppenübungsplatzes zur Albkaserne in S. über eine Schlaglochstrecke, die eine Geschwindigkeit von maximal 10 km/h erlaubt habe, mit ca. 30 bis 40 km/h gefahren, so dass es zu einem heftigen Aufsetzen des Fahrzeuges gekommen sei, welches bei dem Beifahrer T. eine schmerzhafte Rückenstauchung hervorgerufen habe. Der mehrfach geäußerten Bitte des Hauptgefreiten, langsamer zu fahren, sei der Soldat erst gefolgt, nachdem er erkannt habe, dass dieser unter Schmerzen gelitten habe. Der Soldat sei unter Außerachtlassung der zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt zu schnell gefahren und hätte erkennen können und müssen, dass dies zu einem heftigen Aufsetzen des Fahrzeuges und deshalb auch zu Verletzungen der Fahrzeuginsassen führen konnte.
21Das Schießen mit der Signalpistole in Richtung des Gefreiten H. hat das Truppendienstgericht rechtlich als vorsätzliche Verletzung der Pflichten aus §§ 7, 10 Abs. 3, 12 Satz 2 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG bewertet, die Befehle an den Gefreiten, in Stellung zu gehen oder aufzustehen und sich im Schussfeld aufzustellen, als vorsätzliche Verletzungen der Pflicht aus § 10 Abs. 4 SG. Die Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit über den Panzertreck unter Verursachung einer Rückenstauchung des Hauptgefreiten hat die Vorinstanz als fahrlässige Verletzung der Pflichten aus §§ 10 Abs. 3, 12 Satz 2 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG festgestellt.
22Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
232. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
24a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.
25Das hohe Gewicht der Pflichtverletzungen wird in erster Linie durch die Verfehlungen zum Nachteil des damaligen Gefreiten H. bestimmt. Es ergibt sich sowohl aus der Bedeutung der verletzten Kernpflichten eines Vorgesetzten als auch aus den Umständen der Begehung. Das mehrfache Feuern mit einer Signalpistole in die Richtung eines Untergebenen, der gleichsam als "Schießscheibe" zur Belustigung des Vorgesetzten missbraucht und dazu auch noch durch Befehle in Position gebracht wird, gefährdet nicht nur Leib und Leben des Untergebenen, setzt ihn insbesondere dem Risiko schwerer Körperverletzungen durch Verbrennungen aus; zudem ist es geeignet, diesen zu demütigen und vor anwesenden Kameraden lächerlich zu machen. Ein solches Verhalten missachtet den Anspruch des Untergebenen, als Person geachtet zu werden und beeinträchtigt die Autorität des Soldaten als Vorgesetzten und damit zugleich auch die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Vorgesetzte, die keine Gewähr dafür bieten, Untergebene jederzeit in ihrer Menschenwürde zu achten und für deren körperliche Unversehrtheit zu sorgen, untergraben das Vertrauen, auf dem die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen und damit ihre Befehlsautorität beruht, und gefährden so auch die hierauf angewiesene Funktionsfähigkeit der Streitkräfte.
26Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den vornehmlichsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das - berechtigte - Gefühl haben müssen, dass sie von diesem nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet werden, sondern dass dieser von den ihm eingeräumten Befehls- und sonstigen Befugnissen nur unter angemessener Berücksichtigung ihrer persönlichen Belange Gebrauch macht, dass er sich bei allen Handlungen und Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Untergebenen leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, vgl. u.a. BVerwG 2 WD 4.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 56 m.w.N.). Insbesondere muss er die körperliche Integrität sowie die Rechte und Würde des Untergebenen strikt achten. Diese Verpflichtung hat im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Denn im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis sind Untergebene besonders schutzbedürftig. Eine Schusswaffe auf einen Kameraden zu richten, ist damit unvereinbar ( BVerwG 2 WD 9.10 - Rn. 37 und vom - BVerwG 2 WD 5.10 - Rn. 34).
27Die Kameradschaftspflicht in den Streitkräften ist nicht minder bedeutsam. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 46 <insoweit in Buchholz nicht veröffentlicht> m.w.N.).
28Die Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen eine zentrale Dienstpflicht eines Vorgesetzten ( BVerwG 2 WD 12.09 - Rn. 26 und vom - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 68).
29Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (stRspr, z.B. BVerwG 2 WD 20.09 - [...] Rn. 27 m.w.N. und vom - BVerwG 2 WD 2.10 - [...] Rn. 29).
30Gewicht verleiht dem Dienstvergehen auch die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten.
31Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV) obliegt darüber hinaus eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Hier hat der Soldat es bei seinem Fehlverhalten sogar innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit fehlen lassen.
32Die Berufungsbegründung weist zutreffend auf die Schwere des Vergehens erhöhende Umstände der Tatbegehung:
Der Soldat hat mit der Signalpistole nicht nur eine Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Punkt 1.1) eingesetzt. Er hat mit diesem Instrument ein besonders gefährliches Werkzeug verwandt. Denn die Flugbahn einer Signalpistole ist auch für geübte Schützen kaum vorherseh- oder kontrollierbar. Die Abgabe von Schüssen mit der Signalpistole in die Richtung einer anderen Person begründet damit ein besonders hohes Risiko unbeabsichtigter Treffer, Querschläger oder Abpraller. Dies gilt erst recht, wenn man - wie hier der Soldat - auf den Boden in der Nähe der anderen Person zielt und damit einen Abpraller provoziert, oder unmittelbar am Körper einer anderen Person vorbei schießt.
33Der Soldat hat - und zudem auch noch mehrfach - Schüsse in Richtung dieses Untergebenen in einer Weise abgegeben, die gravierende Verletzungen durch Querschläger, Abpraller oder versehentliche Treffer nicht ausschließen konnte. Zudem hat er ebenfalls mehrfach das Führungsinstrument des Befehls missbraucht, um den Geschädigten in die gewünschte Position zu bringen und sein Tun auch noch fortgesetzt, als ihm durch einen Feldwebel dessen Gefährlichkeit verdeutlicht worden war. Außerdem hat der Soldat gerade aus der herausgehobenen Position des Leitenden einer Übung heraus versagt, in der ihm eine besondere Verantwortung für die umfassende Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen und vorbildlichen Verhaltens oblag.
34Dass der Soldat darüber hinaus die unter Anschuldigungspunkt 2 beschriebene Pflichtverletzung beging, erschwert das Dienstvergehen zusätzlich.
35b) Das Dienstvergehen hatte insofern nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb, als der Soldat vorübergehend aus der Ausbildung herausgenommen werden musste und in eine andere Einheit kommandiert wurde, weil sein damaliger Disziplinarvorgesetzter das Vertrauen in ihn verloren hatte und ihn auf seinem bisherigen Dienstposten für nicht mehr tragbar hielt. Von Gewicht sind auch die Auswirkungen für den Geschädigten T., der entsprechend seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage einige Tage dienstunfähig erkrankt war, für Dienstleistungen dem Dienstherrn also nicht zur Verfügung stand und Schmerzen erlitten hatte. Zudem war das Dienstvergehen in der Einheit bekannt geworden, wie der Disziplinarvorgesetzte zur Tatzeit in der Berufungshauptverhandlung bestätigt hat.
36c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Auch wenn es ihm nicht darum ging, einen Kameraden psychisch oder physisch zu schädigen, offenbart der Versuch, durch eine entwürdigende Behandlung eines Kameraden einen Spaß zu machen, schwerwiegende Charaktermängel und fehlenden Respekt gegenüber Mitmenschen. Nicht für ihn spricht des Weiteren die mangelnde Sensibilität gegenüber den gesundheitlichen Interessen des Geschädigten T.. Das Truppendienstgericht hat mit Recht festgehalten, dass der Soldat durch sein Verhalten eine nicht altersangemessene Unreife an den Tag gelegt hat.
37d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er - uneingeschränkt schuldfähig - im Schwerpunkt der Pflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt hat. Dass fahrlässiges Fehlverhalten in einer weiteren Pflichtverletzung hinzukommt, lässt das Vergehen insgesamt nicht weniger gravierend erscheinen. Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. BVerwG 2 WD 18.07 - m.w. N.), liegen nicht vor.
38Insbesondere handelt es sich schon wegen der Mehraktigkeit des Geschehens an beiden Tagen nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Einem von Spontaneität und Kopflosigkeit geprägten Augenblicksversagen kommen die Pflichtverletzungen entgegen der Einschätzung des Verteidigers auch nicht nahe. Zudem steht hinter den Pflichtverletzungen zulasten der Zeugen H. und T. jeweils eine mangelnde Sensibilität für die Rechte von Kameraden, die die wiederholten Taten auch nicht als persönlichkeitsfremd erscheinen lassen.
39Es gibt auch keinen Anhaltspunkt für ein Mitverschulden der Dienstaufsicht. Beide Vorfälle sind nicht einer Überforderungssituation geschuldet, in der der Soldat auf die Unterstützung eines Vorgesetzten angewiesen war. Die Probleme, die er nach den Angaben seines damaligen Disziplinarvorgesetzten mit dem Finden seiner Führungsrolle als Zugführer gegenüber den ihm unterstellten Unteroffizieren hatte, waren nicht ursächlich für das Mannschaftsdienstgrade betreffende Fehlverhalten. Zudem hatte sein Disziplinarvorgesetzter durch Hinweise in Gesprächen zur Verbesserung des Führungsverhaltens und die Einbindung des Kompaniefeldwebels und der Vertrauensperson die zur Unterstützung des Soldaten in der Einarbeitungsphase nach der Übernahme des Dienstpostens eines Zugführers gebotenen Maßnahmen der Dienstaufsicht ergriffen. Der Disziplinarvorgesetzte hatte hiernach keinen Grund, Vorsorge dagegen zu treffen, dass der Soldat die körperliche Unversehrtheit ihm unterstellter Mannschaftssoldaten gefährdet. Der im Dienstgrad unter ihm stehende Feldwebel B. hatte keine andere Möglichkeiten gehabt, auf den Soldaten einzuwirken als - wie geschehen - ihn auf das Inakzeptable seines pflichtwidrigen Tuns hinzuweisen. Dass er nicht nachdrücklicher eingeschritten ist, entlastet den Soldaten daher nicht.
40e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten die in fachlicher Hinsicht überzeugenden, sowohl durch die Bekundungen der Leumundszeugen als auch durch die Sonderbeurteilung ausgewiesenen Leistungen vor den Vorfällen zugute zu halten. Dass er noch 2010 eine Leistungsprämie erhalten hatte, spricht ebenfalls für ein besonderes dienstliches Engagement.
41Von einer Nachbewährung, die grundsätzlich eine deutliche Leistungssteigerung voraussetzen würde, geht der Senat zwar nicht aus, weil der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten nach dessen Wegkommandierung, Hauptmann R., ausgeführt hatte, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Soldat versuche, etwas wieder gut zu machen. Gleichwohl ist ihm zugute zu halten, dass er auch nach den Vorfällen in der neuen Einheit gute Leistungen auf seinem bisherigen Niveau gezeigt hat. Insbesondere spricht für ihn, dass ihm nach einiger Zeit auch erneut Aufgaben in der Ausbildung anvertraut werden konnten, die er ohne Beanstandungen erfüllt hatte. Damit verlieren die durch die Vorfälle aufgeworfenen Zweifel an seiner Eignung als Vorgesetzter erheblich an Gewicht.
42Für den Soldaten spricht, dass er uneingeschränkt geständig gewesen ist und zu seinem Verhalten steht. Der Senat glaubt ihm auch die mehrfach geäußerte Reue und Unrechtseinsicht. Seine Ausführungen sind deshalb glaubhaft, weil er sich bei beiden geschädigten Soldaten entschuldigt hat. Der Geschädigte T. hatte dies bereits in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht angeführt. Dass er sich wegen des Verbotes, mit den Geschädigten während der Ermittlungen Kontakt aufzunehmen, nicht unmittelbar bei dem Zeugen H. entschuldigen konnte, dies aber später bei einer privaten Begegnung anlässlich eines Fußballspiels nachgeholt habe, glaubt ihm der Senat nach seinen Bekundungen in der Berufungshauptverhandlung. Für den Soldaten spricht weiter, dass er sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht und sich darin auch mit eigenen problematischen Charakterzügen wie einem übersteigerten Gerechtigkeitssinn und seiner Reaktion auf das Verfahren auseinandersetzt. Damit dokumentiert er Unrechtseinsicht, den Willen, aus dem Verfahren zu lernen, und die Bereitschaft, dazu beizutragen, dass sich Vorfälle wie die in Rede stehenden nicht wiederholen. Indem er diesen Aspekt zugunsten des Soldaten in die Gesamtabwägung einstellt, trägt der Senat auch dem Umstand Rechnung, dass das Disziplinarverfahren als solches bereits in gewissem Umfange pflichtenmahnende Wirkung auf den Soldaten gehabt hat. Daneben ist eine weitere maßnahmemildernde Berücksichtigung der Verfahrensdauer nicht angezeigt.
43Für ihn spricht weiter die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
44f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer Herabsetzung um zwei Dienstgrade in die niedrigere Besoldungsgruppe des Stabsunteroffiziers erforderlich und angemessen.
45Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG 2 WD 9.09 - [...]) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
46aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
47Hiernach ist vom Truppendienstgericht zutreffend die Herabsetzung im Dienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen worden. Diese Maßnahmeart stellt grundsätzlich eine angemessene Ahndung von Verfehlungen im Zusammenhang mit vorsätzlichen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Schusswaffen dar ( BVerwG 2 WD 9.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 55 Rn. 51 m.w.N.) und ist daher hier im Hinblick auf die den Schwerpunkt der Verfehlungen bildenden Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 1 auch angezeigt.
48Ein anderer Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist nicht deshalb veranlasst, weil eine Signalpistole und damit keine zu Angriff oder Verteidigung bestimmte Schusswaffe in Rede steht. Die zweitschärfste Maßnahmeart ist bei leichtfertigem Umfang mit Waffen wegen der hohen Gefahr gravierender Unfälle durch derartiges Verhalten geboten, der durch die Drohung einer besonders empfindlichen Sanktion zu begegnen ist. Da gerade die Unkalkulierbarkeit der Flugbahn eines Geschosses einer Signalpistole die Unfallgefahr erhöht, stellt ein leichtfertiger Umgang mit Signalpistolen eine so schwer wiegende Pflichtverletzung dar, dass nicht nur die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich angemessen ist, vielmehr zusätzlich auch in aller Regel von einem schweren Fall ausgegangen werden kann, der - zumal bei Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände - eine Herabsetzung um mehrere Dienstgrade indizieren kann.
49bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
50Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt kein so schweres Versagen vor, dass eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis angezeigt wäre. Die erschwerenden Umstände, die die mildernden deutlich überwiegen, können vielmehr durch einen weitergehenden Umfang der Dienstgradherabsetzung angemessen erfasst werden.
51Hier liegen gewichtige Erschwerungsgründe vor, die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen noch nicht erfasst sind. Dies sind in erster Linie die oben angeführten Umstände der Tatbegehung, die für einen erheblichen Mangel an Disziplin sprechen und höheres Gewicht haben als die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe, so dass eine Herabsetzung um mehrere Dienstgrade veranlasst ist.
52Die für den Soldaten sprechenden Aspekte - insbesondere seine dienstlichen Leistungen auch im Bereich der Ausbildung nach den Vorfällen und die nicht nur durch verbale Bekundungen der Unrechtseinsicht, sondern auch durch das Verarbeiten der Vorfälle im Rahmen einer Psychotherapie dokumentierte Wirkung des Verfahrens auf den Soldaten - erlauben es, ihm noch einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen. Allerdings verlangt die besondere Intensität des Fehlverhaltens im Zusammenhang mit dem Einsatz der Signalpistole für sich genommen bereits eine Herabsetzung um mehr als einen Dienstgrad und auch noch weitere erschwerende Aspekte treten hinzu. Dass der Soldat entsprechend den Bekundungen des Leumundszeugen Hauptmann R. nach einiger Zeit wieder in der Ausbildung eingesetzt werden konnte, ohne dass es zu Problemen gekommen ist, spricht zur Überzeugung des Senats dagegen, dass ihm die Eignung zum Vorgesetzten vollständig fehlt. Eine Herabsetzung in einen niedrigeren Vorgesetztendienstgrad in die Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee erreicht vor diesem Hintergrund ein ausreichendes Maß an Pflichtenmahnung.
53Der fahrlässigen Pflichtverletzung zulasten des Geschädigten T., die für sich genommen eine Dienstgradherabsetzung nicht verlangt und die auch noch keine weitergehende Stufe der Herabsetzung rechtfertigen würde, trägt der Senat in der Form Rechnung, dass er eine Herabsetzung in die für den Stabsunteroffizier niedrigere Besoldungsgruppe A 6 ausspricht.
54Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Dienstgradherabsetzung entgegen. Ohne Bedeutung für das festzusetzende Disziplinarmaß ist auch die Leistung der Geldauflage durch den Soldaten im Strafverfahren. Der durch die Erfüllung der Auflage bewirkte Fortfall des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 153a Abs. 1 StPO sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang das öffentliche Interesse daneben noch eine disziplinarische Ahndung gebietet, weil sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet ( BVerwG 2 WD 20.09 - [...] Rn. 49 m.w.N.).
553. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft Erfolg hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 3 Satz 3 WDO) zu entlasten.
Fundstelle(n):
PAAAE-63871