AEAO Vor §§ 130, 131

Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:

1. Die §§ 130 bis 133 AO gelten für Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten nur, soweit keine Sonderregelungen bestehen (Hinweis auf §§ 172 ff. AO für Steuerbescheide; §§ 206, 207 AO für verbindliche Zusagen; § 280 AO für Aufteilungsbescheide). Dabei bestehen hinsichtlich der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte Unterschiede zwischen begünstigenden Verwaltungsakten und nicht begünstigenden Verwaltungsakten.

2. Begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere

  • Gewährung von Entschädigungen (§ 107 AO),

  • Fristverlängerungen (§ 109 AO),

  • Gewährung von Buchführungserleichterungen (§ 148 AO),

  • Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227, § 234 Abs. 2 AO),

  • Verlegung des Beginns einer Außenprüfung (§ 197 Abs. 2 AO),

  • Stundungen (§ 222 AO),

  • Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§§ 257, 258 AO),

  • Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO).

3. Nicht begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere

  • Ablehnung beantragter begünstigender Verwaltungsakte,

  • Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4, § 218 Abs. 1 AO),

  • Ablehnung einer Erstattung von Nebenleistungen (§ 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO),

  • Auskunftsersuchen (§§ 93 ff. AO),

  • Aufforderung zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 AO),

  • Haftungsbescheide (§ 191 AO),

  • Duldungsbescheide (§ 191 AO),

  • Prüfungsanordnungen (§ 196 AO),

  • Anforderung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO),

  • Pfändungen (§ 281 AO).

4. In Fällen der Korrektur von Verspätungszuschlagfestsetzungen infolge von Korrekturen der Steuerfestsetzung, der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen gilt § 152 Abs. 12 AO (AEAO zu § 152, Nr. 12). Zur Korrektur von Haftungs- und Duldungsbescheiden vgl. AEAO zu § 191.

5. Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 AO stehen in den Fällen des § 163 Abs. 3 AO kraft Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts richtet sich in diesen Fällen nach § 163 Abs. 4 Satz 1 AO.

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RAAAE-63814