AEAO Zu § 25
Zu § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit:
Einigen sich bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit die Finanzbehörden auf eine der örtlich zuständigen Finanzbehörden, so handelt es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i. S. d. § 27 AO. Der Zustimmung des Betroffenen bedarf es nicht.
Fundstelle(n):
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RAAAE-63814