AEAO Zu § 238

Zu § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen:

1. Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf (ggf. unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO) endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann (, BStBl 1997 II S. 6).

2. Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch. Bei der Zinsberechnung sind die Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen. Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet.

3. Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf gemäß § 238 Abs. 1b AO in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Auf den der Verzinsung zugrundeliegenden Veranlagungs- oder Besteuerungszeitraum kommt es dabei grundsätzlich nicht an..

Bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 31.12.2018 hinaus erstrecken, erfolgt die Zinsberechnung bei einer Steuernachforderung entsprechend dem nachfolgenden Beispiel:


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Verzinsung einer Einkommensteuer-Nachforderung für 2016, die Steuerfestsetzung wurde am 3.8.2022 bekannt gegeben:
Unterschiedsbetrag (Nachzahlung):
10 000 €
Zinslaufbeginn:
1.4.2018 
Zinslaufende:
3.8.2022 
Zinsberechnungszeitraum:
52 volle Monate
(1.4.2018 bis 31.7.2022) 
Erster Teilverzinsungszeitraum:
1.4.2018 bis 31.12.2018
= 270 Zinstage 
Zweiter Teilverzinsungszeitraum:
1.1.2019 bis 3.8.2022
= 1 290 Zinstage
(Hinweis: für die Zeit vom 1. bis 3.8. werden als angefangener Monat keine Zinstage mitgerechnet)
Nachzahlungszinsen:
10 000 € x 6 % x 270/360 =
450 €
10 000 € x 1,8 % x 1 290/360 =
645 €
Festzusetzen sind:
(Summe)
1 095 €

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-63814